Energieaudit wird zur Pflicht
Nun kommt man nicht mehr daran vorbei: Alle größeren Unternehmen müssen ein Energieaudit durchführen. Wer es nicht tut, riskiert ein Bußgeld. Ab dem 5.12.2015 wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stichprobenartig kontrollieren, ob die Pflicht eingehalten wird.
Dies folgt aus den neuen Regelungen in §§ 8 ff. EDL-G, das nunmehr im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und damit am 22.4.2015 in Kraft getreten ist. Zwischenzeitlich liegt auch der Entwurf eines BAFA-Merkblatts vor, welches Anwendungshinweise für die Praxis liefert. Die endgültige Fassung soll in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.
Wer ist betroffen?
Spätestens jetzt sollten alle betroffenen Unternehmen mit der Umsetzung beginnen. Das sind viele, denn der Adressatenkreis der gesetzlichen Verpflichtung ist groß. Die neue Pflicht trifft alle Unternehmen, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gelten. Als KMU gilt ein Unternehmen mit höchstens 250 beschäftigten Personen und Umsatzerlösen von maximal 50 Mio. Euro bzw. einer Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Dabei müssen allerdings die Kennzahlen von Partnerunternehmen (Beteiligung von 25 bis 50 Prozent) teilweise und von verbundenen Unternehmen (Beteiligung mehr als 50 Prozent und/oder Beherrschung) vollständig zugerechnet werden. Auch (kleine) Unternehmen, die sich mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (mit einzelnen Ausnahmen von Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnern), unterfallen nicht dem KMU-Begriff. Betroffen von der neuen Pflicht – weil keine KMU – sind daher auch die Mehrzahl der kommunalen Unternehmen (einschließlich der EVU) – und zwar unabhängig von den genannten Kennzahlen.
Dazu kommt, dass auch der Unternehmensbegriff als solcher weit ist. Erfasst ist „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“. Nach dem BAFA-Merkblattentwurf sollen hierunter auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (inkl. Eigenbetriebe) fallen können, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Orientiert an § 4 KStG werden dagegen Unternehmen, die überwiegend hoheitlich tätig sind (Hoheitsbetriebe), nicht erfasst.
Was ist zu tun?
Die betroffenen Unternehmen müssen (mindestens) alle vier Jahre ein Energieaudit gemäß der DIN EN 16247-1 durchführen – erstmalig bis zum 5.12.2015. Dabei müssen sie insbesondere den unternehmensinternen Energieverbrauch erfassen und bewerten, um mögliche Einsparpotenziale zu identifizieren. Im BAFA-Merkblattentwurf finden sich Hinweise, wie sich diese Pflicht leichter erfüllen lässt, bspw. indem man das Energieaudit auf 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs beschränkt oder das so genannte Multi-Site-Verfahren anwendet und bei mehreren gleichartigen Standorten etc. Cluster bildet.
Unternehmen, die bereits ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben, sind grundsätzlich von der Pflicht eines Energieaudits befreit.
Entschließt sich ein Unternehmen, ein System nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS einzurichten, erhält es dafür mehr Zeit. In der Einführungsphase reicht es dann aus, bis zum 31.12.2016 bestimmte Mindestkriterien zu erfüllen (insbesondere die Vornahme der energetischen Bewertung nach DIN EN ISO 50001). Diese zusätzliche Option hatte der Bundestag mit seinem Beschluss vom 5.2.2015 mit aufgenommen. Im BAFA-Merkblattentwurf heißt es außerdem, dass die Einrichtung eines solchen Systems auch abgeschlossen werden muss, da andernfalls eine Ordnungswidrigkeit vorliege.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Pflicht?
Das BAFA wird stichprobenartig kontrollieren, ob die betroffenen Unternehmen die neue Pflicht einhalten. Die Behörde hat im Merkblattentwurf angekündigt, in der ersten vierjährigen Periode ca. 20 Prozent der potentiell betroffenen Unternehmen dahin zu überprüfen, ob sie ein KMU sind oder ein Energieaudit durchgeführt haben. Eine inhaltliche Prüfung der Energieaudits ist nicht der Regelfall, aber auch nicht ausgeschlossen.
Gegen die Pflicht, ein Energieaudit durchzuführen, zu verstoßen kann eine Ordnungswidrigkeit sein. Ein Bußgeld kann in Höhe von bis zu 50.000 Euro festgelegt werden. Im BAFA-Merkblattentwurf wird aber darauf hingewiesen, dass eine unverschuldete Verzögerung – bspw. wegen eines Berater-Engpasses – bei der Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt wird.
Welche Handlungsoptionen bestehen?
Das Energieaudit kann man auf zweierlei Wegen durchführen – intern oder extern. Entscheidet man sich für die interne Durchführung, muss der verantwortliche Mitarbeiter (Energieauditor) allerdings die Kriterien nach § 8b EDL-G erfüllen, also insbesondere (nachweislich) über die entsprechende Fachkunde verfügen und das Energieaudit in unabhängiger Weise durchführen.
Da dies teilweise erhebliche interne Ressourcen bindet, kann es sinnvoll sein, auf eine externe Beratung zurückzugreifen – sowohl für einzelne Arbeitsschritte als auch für die gesamte Durchführung des Energieaudits.
Wie mache ich aus der Not eine Tugend?
Wie oben dargestellt, wird die Pflicht nach EDL-G bereits erfüllt, wenn zum Stichtag 5.12.2015 nachgewiesen wird, dass mit der Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 begonnen worden ist. Eine schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung, in welcher festgestellt wird, dass das Unternehmen sich verpflichtet, ein Energiemanagementsystem einzuführen und umzusetzen sowie die Vornahme der energetischen Bewertung nach Ziff. 4.4.3 a) nach DIN EN ISO 50001 ist hierfür zunächst hinreichend.
Dabei ist folgende Schnittstelle zu beachten: Ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS ist durch die Neuregelung zum 1.1.2013 auch Voraussetzung, um den so genannten Spitzenausgleich nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) und Energiesteuergesetz (EnergieStG) geltend machen zu können. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, wozu auch EVU zählen, können über § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG bis zu 90 Prozent ihrer Belastung mit der Stromsteuer bzw. Energiesteuer (abzüglich eines Sockelbetrages) zurückbekommen. Der Betrieb eines solchen (fortlaufenden) Systems zum Zwecke der kontinuierlichen Energieeinsparung ist gegenüber der Durchführung eines (abgeschlossenen) Energieaudits zwar etwas aufwändiger. Es birgt jedoch größere Potentiale.
Wie geht es weiter?
Das Energieaudit vollständig durchzuführen, dauert (mindestens) zwei bis vier Monate. Um mit Blick auf den 5.12.2015 nicht in Zeitnot zu geraten, ist daher rasches Handeln geboten.
Bei der Wahl der richtigen Maßnahme sollte berücksichtigt werden, dass der Betrieb eines Energiemanagementsystems unter Umständen sinnvoller als ein Energieaudit sein kann. Hierdurch können ggf. mehrere Ziele zugleich erreicht werden: Einsparungen im Bereich des Spitzenausgleichs nach StromStG und EnergieStG, ein System zur kontinuierliche Energieeinsparung, Pflichterfüllung nach dem EDL-G und letztlich auch erweitertes Know-how im Unternehmen.
Ansprechpartner BBH: Daniel Schiebold/Andreas Große/Niko Liebheit
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Matthias Puffe
PS: Sie interessieren sich für diesen Thema, dann schauen Sie gern hier.