European Sustainability Reporting Standard E3: Wasser- und Meeresressourcen

Der European Sustainability Reporting Standard E3 (ESRS E3) fokussiert Wasser- und Meeresressourcen, insbesondere in Hinblick auf deren Verbrauch. Er unterliegt der Wesentlichkeitsanalyse, sodass über deren Nachhaltigkeitsaspekte nur berichtet werden muss, wenn sie für das unternehmensindividuelle Nachhaltigkeitskonzept wesentlich ist. An ihm lassen sich die Vorteile einer sorgfältig durchgeführten Wesentlichkeitsanalyse gut veranschaulichen.

Begrifflichkeiten

Der Begriff „Wasserressourcen“ umfasst sowohl Oberflächengewässer wie Seen, Flüsse, Regenwasser oder Gletscher als auch Grundwasser. Der Schwerpunkt der Angabepflichten liegt beim Wasserverbrauch im Rahmen der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie der damit verbundenen Entnahmen und Ableitungen von Wasser. Als Entnahme gilt die Summe des Wassers, das während des Berichtszeitraums in die Grenzen des Unternehmens geleitet wurde. Unter Ableitung ist die Summe der Abwässer und sonstigem Wasser zu verstehen, die die Grenzen der Organisation verlassen und während des Berichtszeitraums in Oberflächengewässer oder Grundwasser eingeleitet oder an Dritte weitergeleitet worden sind.

Der Begriff „Meeresressourcen“ bezieht sich im Kontext des ESRS auf die Gewinnung und Nutzung von Ressourcen aus Ozeanen und damit verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten. Diese Ressourcen umfassen unter anderem Kies, Tiefseemineralien oder Meeresfrüchte. Zu Meeresfrüchten zählen alle essbaren Tiere aus dem Meer, die nicht wie Fische oder Meeressäugetiere zu den Wirbeltieren gehören.

Darlegungspflichten

Im Rahmen der Angabepflichten soll nach der Bewertung der Wesentlichkeit zunächst der Prozess zur Identifikation und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen dargestellt werden. Dabei werden die akuten oder potenziellen physischen Risiken sowie die Übergangsrisiken des Unternehmens einschließlich der Wertschöpfungskette dargelegt. Für physische Risiken können etwa Wasserknappheit, eine verminderte Qualität oder der Verfall der Infrastruktur genannt werden, während die Einführung verschärfter Vorschriften zum Thema Gewässerschutz ein Beispiel für ein Übergangsrisiko darstellt.

Im nächsten Schritt werden Strategien zum Management der zuvor identifizierten Auswirkungen, Risiken und Chancen dargelegt. Detaillierter beleuchtet werden hier u.a. die nachhaltige Wassernutzung und -beschaffung sowie Verschmutzung von Wasser- und Meeresressourcen in Zusammenhang mit den operativen Tätigkeiten des Unternehmens. Ebenso gehört dazu die Verpflichtung, den Verbrauch von Wasser in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, auf Unternehmensebene und entlang der Wertschöpfungskette zu reduzieren. Zusätzlich können Vorgaben bei Produkt- und Dienstleistungsgestaltung hinsichtlich des Umgangs mit Wasser veröffentlicht werden. Sind für Gebiete mit hohem Wasserstress keine Richtlinien implementiert, muss deren Fehlen begründet und ein Zeitplan für eine Erstellung offengelegt werden. Zu Gebieten mit hohem Wasserstress gehören solche mit einer gesamten Wasserentnahme von mindestens 40 Prozent im Verhältnis zur Menge verfügbarer erneuerbarer Wasserressourcen. Somit folgt der ESRS den Definitionen des Wasserrisiko-Atlas „Aqueduct“ des Weltressourceninstituts (WIR) (E3-1). Des Weiteren sind Angaben zu den getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen, den hierfür zugrundeliegenden Zielen sowie den erwarteten finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen zu machen (E3-2, E3-3, E3-5). Der ESRS E3 folgt damit dem typischen Grundgerüst der thematischen Standards.

Die abgefragten Kennzahlen sind primär auf die Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen ausgerichtet und inwiefern sich der Verbrauch vermeiden oder reduzieren lässt. Folglich spielen insbesondere die Rückgewinnung und Wiederverwendung eine große Rolle. Explizit müssen der Gesamtwasserverbrauch aus der eigenen Geschäftstätigkeit in Gebieten mit Wasserstress sowie das Volumen des zurückgewonnenen, wiederverwendeten und gespeicherten Wassers angegeben werden. Weitere Parameter umfassen Angaben zur Wasserqualität und -quantität. Zuletzt muss die Wasserintensität in m3 pro Nettoumsatz (in Millionen Euro) des Unternehmens offengelegt werden.

Wir gehen aktuell davon aus, dass insbesondere der Nachhaltigkeitsaspekt „Meeresressourcen“ für eine Vielzahl von Unternehmen als nicht wesentlich klassifiziert werden kann. Die damit verbundenen Datenpunkte müssen also nicht erhoben werden.

Ansprechpartner*innen: Tobias Sengenberger/Carolin Mießen/Anna-Marlena Miedl

Share
Weiterlesen

06 November

Textform für langfristige Gewerbemiet- und Pachtverträge: Weniger Papier, mehr Effizienz?

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die geplanten Gesetzesänderungen werden zum 1.1.2025 in Kraft treten und sollen die Wirtschaft um bis zu 3,5 Milliarden Euro entlasten. Vorgesehen ist unter anderem eine Erleichterung bei dem in den §§ 550, 126, 578 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB...

04 November

BImSchG-Novelle Teil 4: Genehmigungsbeschleunigung durch die BImSchG-Novelle – wie der Bau neuer Windenergieanlagen erleichtert werden soll

Am 9. Juli 2024 ist die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Kraft getreten. Diese steht ganz im Zeichen der Genehmigungsbeschleunigung, insbesondere beim Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE). Ein zentraler Bereich der Novelle betrifft die Windenergie. Die Verfahrensbeschleunigung ist in diesem...