Ein Blick in die Zukunft: Umgang mit Wasserknappheit oder Kampf ums Wasser?

Bisher war sauberes Trinkwasser in praktisch unbegrenzter Menge eine Selbstverständlichkeit. Doch die Zeiten ändern sich. Die Sicherung bestehender Wassernutzungen hat für alle Gewässerbenutzer Priorität und auch die Erweiterung dieser sowie die Erschließung neuer Ressourcen sollte frühzeitig geplant und in Angriff genommen werden, um Engpässe zu vermeiden.

Die Wasserknappheit macht sich bemerkbar

Wasserversorger und Wassernutzer, wie Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft etc., stehen zunehmend vor der Herausforderung, die Wasserversorgung sicherzustellen. Ein Hitzesommer jagt den nächsten, Regen wird immer seltener. In Hamburg stellt man sich bereits die Frage, ob eine wasserrechtliche gehobene Erlaubnis wirklich genügend Schutz für einen öffentlichen Wasserversorger bietet und scheut sich dabei auch nicht davor, gerichtlich vorzugehen. Coca-Cola verwirft einen Brunnenbau in Deutschland. Und während Tesla eine Fabrik in Brandenburg errichtet, beschränkt der zuständige öffentliche Wasserversorger die Entnahmemengen seiner Haushaltskund*innen. Diverse Landkreise haben auch in diesem Sommer wieder Wasserentnahmen aus Gewässern und Wassernutzungen beschränkt. Ein Blick auf den Dürremonitor des UFZ oder Pegelstände großer deutscher Flüsse stimmt nicht zuversichtlich.

War früher noch ein einvernehmliches Miteinander der Wassernutzer der Regelfall, so scheint mittlerweile zunehmend ein Kampf ums Wasser auszubrechen. Dies betrifft nicht nur Wasserversorger im Verhältnis zu Wassernutzern, sondern auch das Verhältnis der Wasserversorger untereinander. Wer in den letzten Jahren einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung zur Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser gestellt hat, wird festgestellt haben, dass es mit einem einfachen Schreiben an die zuständige Wasserbehörde nicht mehr getan ist. Neben zentralen hydrogeologischen Gutachten spielen eine Vielzahl weiterer Fachgutachten, wie Fachbeiträge zum Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot der Wasserkörper, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Natura-2000-Prüfungen, Naturschutzgebiete, besonderer Artenschutz und nicht zuletzt Wasserschutzgebiete, eine erhebliche Rolle. Obwohl die Sicherung bestehender sowie die Erschließung neuer Wasserrechte dringlicher wird, werden die wasserrechtlichen Gestattungsverfahren aufwendiger und länger; das Gegenteil der gebotenen Beschleunigung. Während sich der Blick nach den politischen Ereignissen der letzten Jahre in Richtung Strom- und Gasknappheit richtete, wurde das Thema Wasserknappheit einmal mehr ausgeblendet. Und das, obwohl es sich seit langer Zeit schleichend nähert.

Schwierige Fragen ohne einfache Antworten

Es stellen sich die Fragen, wie mit konkurrierenden Gewässernutzungen im Bestand und im Antragsverfahren umzugehen ist. Zwar geben die Gesetze – insbesondere die Landeswassergesetze – hier ein paar Anhaltspunkte, eindeutige Antworten gibt es jedoch oftmals nicht – Lösungen sind in aufwendigen Verfahren zwischen den Beteiligten zu erörtern und zu verhandeln.

Die öffentlichen Wasserversorger stehen zudem vor der Frage, in welchem Umfang und auf welchem Wege man die Versorgung mit Wasser begrenzen darf – und welche Kundengruppen und Verwendungszwecke hierbei zuerst beschränkt werden können. Egal, ob die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich mittels Satzungen ausgestaltet ist oder privatrechtlich mittels Verträgen, und egal, ob es sich um die Belieferung von Haushalten, von Industrie und Gewerbe oder um Lieferverhältnisse mit Vorlieferanten und anderen Wasserversorgern handelt – der rechtliche Handlungsspielraum „im Ernstfall“ kann stets dadurch erheblich erweitert werden, dass das Thema Wasserknappheit bereits bei der Gestaltung der Satzungen und Verträge berücksichtigt wird.

So können z. B. in Ergänzenden Bedingungen zur AVBWasserV und Wasserversorgungssatzungen Regelungen getroffen werden, welche die Rechte des Wasserversorgers zu Lieferunterbrechungen und -beschränkungen bei Wasserknappheit konkretisieren. In Verträgen mit Industrie- und Gewerbekunden können neben Rechten zur Unterbrechung oder Beschränkung der Wasserlieferung und zur Haftungsbeschränkung beispielsweise auch Preisregelungen getroffen werden, welche – ähnlich wie dies bei Verträgen im Strom- und Gasbereich seit Langem üblich ist – Abnahmespitzen mit einem besonderen Leistungspreis belegen. Bei Weiterverteilerverträgen – sei es aus der Perspektive des Lieferanten, sei es aus der des Beziehers – erlangen gleichfalls an das konkrete Abnahmeverhalten anknüpfende Preisregelungen mit Leistungspreiselementen zunehmend an Bedeutung.

Vorsorge ist besser als Nachsorge

Alle Betroffenen, seien es öffentliche Wasserversorger oder Wassernutzer, sollten „bereits“ jetzt aktiv werden. Dazu gehört, den aktuellen und zukünftigen Wasserbedarf zu ermitteln, Einsparungspotenzial umzusetzen, Vorsorgepläne zu entwickeln und die notwendigen rechtlichen Verfahren sowie eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Wasserversorgungsverträge und -satzungen anzustoßen.

Ansprechpartner*innen: Daniel Schiebold/Beate Kramer/Jana Siebeck/Sascha Köhler

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