Keine Stromsteuerbegünstigung für die öffentliche Straßenbeleuchtung

(c) BBH
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Stadtwerke müssen für Strom, den sie zur öffentlichen Straßenbeleuchtung einsetzen, den vollständigen Stromsteuersatz entrichten. Das gilt auch dann, wenn sie den Beleuchtungserfolg insgesamt schulden und deswegen an die Kommune Licht (statt nur Strom) liefern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst entschieden (Urt. v. 24.9.2014, Az. VII R 39/13) und damit im Ergebnis die Entscheidung des Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf (Urt. v. 12.6.2013, Az. 4 K 4017/12 VSt) (wir berichteten) bestätigt.

Geklagt hatte ein Energieversorgungsunternehmen, das für die Stadt die öffentliche Straßenbeleuchtung betreibt. Hierfür schlossen beide einen Beleuchtungsvertrag ab, in dem ihm die Stadt das Eigentum an den Anlagen sowie die privat-rechtlichen Verkehrssicherungspflichten übertrug.

Das Energieversorgungsunternehmen klagte auf Entlastung von der Stromsteuer (§ 9b Abs. 1 StromStG). Das FG Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Hiergegen ging der Kläger in Revision. Doch auch der BFH verwehrte die Steuerentlastung. Er begründet seine Ablehnung jedoch abweichend von dem FG Düsseldorf.

Wer Strom entnimmt, um Nutzenergie (z.B. Licht) zu erzeugen, bekommt die Entlastung nur, wenn diese nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt wird, § 9 Abs. 1 Satz 2 StromStG. Im Fall des Klägers – so der BFH – werde das Licht der öffentlichen Straßenbeleuchtung aber nicht von dem Energieversorgungsunternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt. Daher entfällt für das Energieversorgungsunternehmen eine Entlastung nach § 9b Abs. 1 StromStG.

Nutzer des Lichts sei allein derjenige, der die Straßenbeleuchtung veranlasst und regelt. Da die öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungs- und Beleuchtungspflichten der Stadt obliegen, sei das Energieversorgungsunternehmen nur auf Veranlassung der Stadt tätig. Die Beleuchtung bliebe ungeachtet der Beauftragung der Klägerin in der originären Zuständigkeit der Stadt. (Primär-)Nutzer des Lichts sei daher die Stadt.

Fußgänger und Anlieger ordnete der BFH, anders als das FG Düsseldorf, allenfalls als nachrangige Nutzer ein. Sie sind für die Steuerentlastung unbeachtlich.

Es entspreche auch der gesetzgeberischen Intention, das Energieversorgungsunternehmen nicht als Nutzer des Lichts anzusehen. Denn nach der Gesetzesbegründung beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Einführung von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG, eine Steuerentlastung in bestimmten Fällen des Contracting auszuschließen.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung den Begriff des Nutzers konkretisiert und insoweit im Rahmen der Straßenbeleuchtung Rechtssicherheit geschaffen. Es bleibt nun abzuwarten, wie sehr sich die fehlende Steuerentlastung auf kommunale Stadtwerke bzw. regionale Energieversorgungsunternehmen auswirkt. Weiterhin unberührt bleibt die Möglichkeit für Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen, die Stromsteuerbefreiung für kleine dezentrale Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG geltend zu machen.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Roman Ringwald/Niko Liebheit

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