Mietrechtsänderungsgesetz fordert kostenneutrales Contracting für Mieter

(c) BBH
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Vermieter, die die Wärmeversorgung an einen Wärmeliefer-Contractor übertragen wollten, konnten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die ihm vom Contractor in Rechnung gestellten Kosten auf ihre Mieter umlegen. Voraussetzung war, dass der Mieter dem zustimmte bzw. der Mietvertrag eine Umstellung der Wärmeversorgung durch den Vermieter ermöglichte. Für Letzteres konnte bereits der formularmäßige Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügen (BGH, Urteil vom 27.6.2007, Az.: VIII ZR 202/06).

Das ändert sich jetzt: Am 1.2.2013 hat der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG, BT-Drs. 17/11894) durchgewunken, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen. Mit diesem Gesetz wird nunmehr die Weitergabe von Contracting-Kosten, wenn die Wärmeversorgung im laufenden Mietverhältnis umgestellt wird, gesetzlich festgelegt. Die Konsequenz: Der Mieter muss zukünftig nicht mehr zugestimmt haben.

Der eigens dafür neu eingeführte § 556c BGB ermöglicht dem Vermieter die Kostenumlage nur dann, wenn

  • die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder
    • aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder
    • aus einem Wärmenetz oder
    • im Rahmen eines Betriebsführungs-Contracting einer bereits vorhandenen Heizungsanlage geliefert wird, deren Jahresnutzungsgrad vor der Umstellung mindestens 80 Prozent beträgt und
  • die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen, das heißt für den Mieter kostenneutral bleiben.

Die Voraussetzungen, die § 556c BGB zukünftig an die Umlagefähigkeit von Contracting-Kosten stellen wird, gelten erst zeitlich verzögert vier Monate nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Zum Nachteil abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, Contracting zu erleichtern und die dezentrale Energieversorgung attraktiver zu machen. Doch ob das auf diesem Weg gelingen wird, ist eher fraglich. Zwar ist es gut, wenn es künftig eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Umlagefähigkeit der zusätzlichen Kosten gibt, die durch die Umstellung der Wärmeversorgung auf ein Contracting entstehen. Insbesondere das Erfordernis der Kostenneutralität könnte sich aber als entscheidendes Hemmnis für einen energieeffizienten Vormarsch des Wärmeliefer-Contractings im Gebäudebereich erweisen.

Ansprechpartner:  Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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