natGAS in der Insolvenz – wie geht es weiter?

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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht grundsätzlich kraft Gesetzes ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters, noch nicht beendete Verträge zu erfüllen oder deren Erfüllung abzulehnen (§ 103 InsO). Wer also Gas, Strom oder (ggf. zusätzlich) Dienstleistungen bei natGAS bezieht, sollte prüfen, ob dieses Wahlrecht des Insolvenzverwalters für den konkreten Vertrag besteht. Denn bei Handelsverträgen über den Bezug zeitlich und mengenmäßig feststehender Energiemengen zu Börsenpreisen kann das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 104 InsO ausgeschlossen sein. Der Insolvenzverwalter kann dann die Erfüllung dieser Verträge ab dem 1.12.2019 nicht mehr verlangen, sondern nur noch Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Für Unternehmen, die sich für die Zeit ab dem 1.12.2019 bei natGAS mit Mengen über solche Terminmarktgeschäfte eingedeckt haben, bedeutet das, dass sie sich kurzfristig woanders nach Ersatz umsehen müssen.

Rechtsfolge des § 104 InsO ist außerdem eine Verrechnung auf den Zeitpunkt 1.12.2019. Der Börsenwert der Handelsmengen wird dabei mit dem Vertragswert verrechnet. Für Kunden der natGAS kann das zu einer Zahlungspflicht gegenüber natGAS führen, wenn der Börsenwert der Produkte am 1.12.2019 unter dem ursprünglichen Kaufpreis liegt. Liegt er darüber, entsteht ein Zahlungsanspruch gegenüber natGAS, der zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann.

Reine Dienstleistungsverträge ohne Mengenbezug (z.B. nur Bilanzkreismanagement) enden ebenfalls mit Insolvenzeröffnung am 1.12.2019 (§§ 116, 115 InsO). Für den umgekehrten Fall, dass natGAS Geschäftsbesorger war, gilt hingegen das Insolvenzverwalter-Wahlrecht nach § 103 InsO. Der Vertrag ist also dann nicht automatisch beendet. Der Insolvenzverwalter sollte in dieser Konstellation unter Fristsetzung aufgefordert werden, zu erklären, ob er in das bestehende Vertragsverhältnis eintreten will. Lehnt er ab, besteht ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB.

Bei gemischten Verträgen mit Mengenbezugs- und Dienstleistungskomponenten kann die Wirkung des § 104 InsO auch auf die Dienstleistungskomponente durchschlagen. Hier kommt es auf die konkrete Vertragssituation an.

Im Insolvenzverfahren sind wichtige Fristen und Termine zu beachten. Für die Forderungsanmeldung hat das Insolvenzgericht den 22.1.2020 festgesetzt. Angemeldet werden können alle Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1.12.2019) begründet worden sind, und zwar schriftlich gegenüber dem Insolvenzverwalter. Eine Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzgericht wäre unwirksam.

Die im Eröffnungsbeschluss bestimmte Anmeldefrist (22.1.2020) ist übrigens keine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass Forderungen auch noch nach Ablauf der Frist angemeldet werden können. Bei einer Nachmeldung können allerdings Gerichtsgebühren in Höhe von 20,00 Euro anfallen.

Für Mittwoch, den 19.2.2020, 11.00 Uhr, wurde der Berichtstermin in Potsdam anberaumt. Der Insolvenzverwalter wird über die Lage bei der Insolvenzschuldnerin berichten und die Gläubiger werden sodann insbesondere den weiteren Fortgang des Verfahrens beschließen. Die Teilnahme an diesem Termin ist für die Gläubiger freiwillig.

Zudem wurde für Mittwoch, den 19.2.2020, 11.00 Uhr, der Prüfungstermin beim Insolvenzgericht anberaumt. Dort werden die bis dahin zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geprüft und ggf. festgestellt.

Ob (auch) im Verfahren der natGAS AG Zahlungen der Insolvenzschuldnerin im Wege der Insolvenzanfechtung vom Verwalter zurückgefordert werden, bleibt abzuwarten. Die Bandbreite möglicher Anfechtungskonstellationen ist groß, ob ein Anfechtungsrecht besteht oder nicht, lässt sich pauschal nicht sagen. Erfahrungsgemäß ist es aber lohnenswert, sich gegen Anfechtungsansprüche zu verteidigen.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Steffen Lux

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