Photovoltaikanlage: Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen

(c) BBH
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Wenn man Photovoltaikanlagen auf bereits bestehenden Gebäuden anbringen will, muss man oft das Dach sanieren. Sind die Kosten dafür umsatzsteuerlich abziehbar? Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2011 mit mehreren Urteilen (Az. XI R 21/10, XI R 29/09, XI R 29/10) entschieden, dass Kosten für die Errichtung von Gebäuden beim Vorsteuerabzug anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können. Jetzt war zu klären, ob die Sanierungskosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage geltend gemacht werden können.

Ein Ehemann hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen selbst hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin eine Pferdepension und eine Mutterkuhherde betrieb. Das Finanzamt fand, dass er dabei keine Absicht zum Erzielen von Gewinnen habe und erkannte daher die Vermietung der beiden Hallen nicht an. Es berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der BFH bestätigte (Az. III R 27/12) diese rechtliche Behandlung. Die Photovoltaikanlagen und die Hallen seien jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehörten nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs Stromerzeugung. Dass die Hallen als Fundament für die Solaranlagen benutzt wurden, könne auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Allerdings ist das letzte Wort insoweit womöglich noch nicht gesprochen. Das Finanzgericht (FG) München ist der Auffassung (Az. 15 K 770/12), die Dachkonstruktion gehöre grundsätzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist. Werden aus statischen Gründen Sparren zur Verstärkung der Dachfläche angebracht, sei dies durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage“ veranlasst und die dabei entstandenen  Aufwendungen seien in vollem Umfang abzugsfähig. Hierzu muss die Entscheidung des BFH abgewartet werden (Revision eingelegt: Az. X R 32/12). Im Hinblick auf das anhängige Verfahren sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel
Ansprechpartner EEG: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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