Revision abgelehnt. BVerwG bestätigt Urteil des OVG Münster in Sachen Lünen
Das Urteil des EuGH zum Kraftwerksneubau Lünen vom Mai 2011 (EuGH, Rs. C-115/09) hat nicht nur unter Juristen ein mittleres Erdbeben ausgelöst. Die Entscheidung, dass die Klagerechte von Umweltverbänden in Deutschland den europarechtlichen Vorgaben nicht genügen, führte zu einer Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Der Entwurf hierzu steht allerdings wiederum im Kreuzfeuer der Kritik.
Kurzer Rückblick: Die Summe der Teile
Worum es dem BUND in seiner Klage inhaltlich eigentlich ging, ist in der öffentlichen Diskussion fast untergegangen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun noch einmal in Erinnerung gerufen. In seiner aktuellen Entscheidung hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Revision des auf die Klage des BUND ergangenen Urteils des OVG Münster vom 1.12.2011 abgelehnt. Das Urteil des OVG Münster, das den angegriffenen Teilbescheid aufgehoben hatte, ist damit bestandskräftig.
Was sagte das OVG Münster noch mal? Mit seinem Urteil bestätigte das Gericht in wesentlichen Teilen die Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung. Stattgegeben hat der entscheidende Senat der Klage des BUND aber, weil das Genehmigungsverfahren für das Kraftwerk den naturschutzrechtlichen Vorgaben nicht entspreche.
Dabei war der Senat den Argumenten des Investors zunächst gefolgt. Er hielt es nicht schon für einen schwerwiegenden Fehler, dass eine Verträglichkeitsprüfung mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zunächst unterblieb. Auch der Umstand, dass nur eine Vorprüfung stattgefunden hatte und eine Vollprüfung als nicht nötig angesehen wurde (Die Beklagte legte ein entsprechendes Gutachten dann im laufenden Verfahren vor.) wurde als „ok“ eingestuft.
Im nächsten Schritt hielt das OVG Münster allerdings die Argumente des klagenden Naturschutzverbandes für stichhaltiger. Ausschlaggebend waren dabei aber nicht die beklagten negativen Auswirkungen des konkreten Kraftwerks in Lünen. Das OVG Münster betrachtete die Auswirkungen des Vorhabens vielmehr im Kontext mit den anderen bestehenden und auch geplanten Anlagen. Es fragte also: Wie ist mit solchen Anlagenvorhaben umzugehen, die jeweils für sich genommen naturschutzrechtlich zulässig wären, aber in der Summe eine nicht mehr tragbare Belastung darstellen? Die zeitlich jeweils letzten Anlagenvorhaben haben damit Pech gehabt; sie bringen das Faß zum Überlaufen. Bei der Frage, wer von mehreren Vorhabenträgern der „glückliche Erste“ ist, stellt das Gericht auf den Eingang eines prüffähigen Antrags ab, wie es auch bei der Beurteilung von Luft- und Lärmauswirkungen üblich ist.
Diesen Maßstab zugrunde legend lehnte das OVG Münster einen ausreichenden Schutz des Schutzgebiets „Wälder bei Cappenberg“ ab. Schon die Vorbelastung erwies sich nämlich als kritisch hoch. Zusammen mit den Kraftwerksvorhaben Datteln 4 (E.ON) und Herne Block 5 (Steag) sah der Senat die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets durch Versauerung. Da für beide Vorhaben zeitlich vorrangig prüffähige Genehmigungsanträge gestellt wurden, steht Lünen hintenan, wobei es nicht darauf ankommen soll, dass beide Kraftwerke möglicherweise nie in Betrieb gehen. Da – bei erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebiete erforderlich – keine Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vorlag, gab das OVG Münster der Klage statt.
Und nun?
Noch ist bei weitem nicht alles verloren: Mit einer (vom OVG Münster erwähnten) Abweichungsentscheidung sähe die Sache wohl anders aus. Für eine solche Entscheidung gelten allerdings nicht unerhebliche Hürden. Hier verlangt der Richtliniengeber, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art für das Projekt sprechen und eine Alternativlösung fehlt. Zudem ist die Kommission zu unterrichten. Ob diese Anforderungen eingehalten werden, wird teilweise als kritisch angesehen. Und es wird sicherlich nicht einfach vor Gericht. Die Auseinandersetzungen gehen also weiter. Ein neuer Antrag ist bereits gestellt. Möglicherweise geht das Kraftwerk – geht diesmal alles gut – dann doch wie geplant in Betrieb.
Was bedeutet das für andere Vorhaben?
Abseits der (bedeutenden) Entscheidung, dass die Klagerechte von Umweltverbänden bisher unzureichend sind, hat das Urteil mit seiner faktischen Bestätigung durch das BVerwG keine wirklich spektakulären Folgen. Dass die FFH-RL erhebliche Anforderungen stellt, die nicht umgangen oder unterlaufen werden dürfen, ist nicht neu. Dass auch nur genehmigte, aber möglicherweise nie gebaute Kraftwerke bei der Betrachtung mitgezählt werden, ist für den konkreten Bauherrn ausgesprochen unerfreulich, lässt sich aber bereits aus der vorhandenen Rechtsprechung ableiten. Interessant ist, in welcher Tiefe und Detailliertheit das OVG Münster hier auf stattlichen 181 Seiten geprüft hat. Für andere Vorhabenträger heißt das: An Genehmigungsunterlagen ist künftig noch mehr Sorgfalt zu verwenden. Und auch die zuständigen Behörden müssen noch sorgfältiger arbeiten, damit das Verfahren bis ins Letzte den kritischen Blicken standhält, die nicht ausbleiben werden, da BUND & Co. ja – wie erwähnt – inzwischen auch allgemeine, nicht individualbezogene Belange vor Gericht ziehen dürfen.
Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann