Schwimmbäder im steuerlichen Querverbund: Klappe, die Vierte!

(c) BBH
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Seit mittlerweile fast vier Jahren arbeitet die Finanzverwaltung an neuen Kriterien für die Zusammenfassung kommunaler Schwimmbäder und Versorgungsbetriebe im steuerlichen Querverbund. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 11.12.2015 einen neuen Entwurf vorgelegt und dabei die Kriterien, ab wann Betriebe gewerblicher Art (BgA) mittels Blockheizkraftwerk (BHKW) steuerlich zusammengefasst werden können, überarbeitet.

Im Fokus stehen dabei namentlich

  1. die Gewichtigkeit der Verflechtung,
  2. das Kriterium der schädlichen Überdimensionierung und
  3. die Wirtschaftlichkeit der Verflechtung.

Die neuen Kriterien für die Gewichtigkeit der Verflechtung passen endlich zum energiewirtschaftlichen Rahmen, in dem sich die Stadtwerke bewegen. Danach soll aus Sicht des Bades eine gewichtige Verflechtung gegeben sein, wenn mit der gelieferten Wärme mindestens 25 Prozent des Gesamtwärmebedarfs des an das BHKW angeschlossenen Bades abgedeckt werden. Aus Sicht des Energieversorgungs-BgA ist das Merkmal der Gewichtigkeit erfüllt, wenn das BHKW über eine elektrisch installierte Leistung von mindestens 50 kW verfügt. Einer der Hauptkritikpunkte an den bisherigen Lösungsansätzen der Finanzverwaltung hat sich insoweit erledigt.

In den Fällen, in denen das BHKW auch Wärme an andere Abnehmer als das Bad liefert, ist des Weiteren die Überdimensionierung des BHKW zu prüfen. Das Kriterium der schädlichen Überdimensionierung ist, so wie es im Entwurf vollständig neu definiert wird, dazu geeignet, sich zum echten Stolperstein für künftige Querverbundkonstellationen zu entwickeln. Zumindest wird die Möglichkeit der Belieferung von Dritten ziemlich eingeschränkt. Die Gegenüberstellung von „Erträgen“ aus den Wärmelieferungen an Dritte mit den „Überschüssen“ aus allen Energielieferungen des BHKW führt zwangsläufig zu nicht sachgerechten Ergebnissen, weil hier schlicht Äpfel mit Birnen verglichen werden.

Unklar ist, wie künftig die Wirtschaftlichkeit der Verflechtung nachgewiesen werden soll. Auch wenn das Stadtwerk ein VDI-Gutachten zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit vorlegt, kann das Finanzamt zusätzlich eine „Einnahme-Überschussrechnung (Prognose)“ verlangen. Hierbei lässt das BMF offen, wann nach dieser Rechnung die Wirtschaftlichkeit des BHKW bejaht werden kann.

Das BMF hält weiterhin an dem Energieversorgungs-BgA (Stromvertrieb und Stromnetzbetrieb) als Anknüpfungspunkt für die Zusammenfassung auf Seiten des Versorgungsbetriebs fest. Immerhin hat das BMF den mit Entwurf vom 24.7.2014 eingeführten Geprägebegriff aufgegeben (wir berichteten), und damit klargestellt, dass eine Verrechnung der Bäderverluste mit den Sparten Gas, Wasser und Wärme auch künftig grundsätzlich möglich ist.

Die Übergangsvorschrift ermöglicht die Anwendung der „bisher geltenden Grundsätze“ bei allen Projekten, die bis zum 31.12.2016 umgesetzt werden.

Auch wenn das BMF mit dem neuen Entwurf einen Schritt in die richtige Richtung getan hat, wird doch nicht jede energiewirtschaftlich sinnvolle Versorgungslösung für Zwecke der steuerlichen Zusammenfassung anerkannt. Die kommunalen Verbände hatten die Möglichkeit bis zum 5.2.2016 zum BMF-Entwurf Stellung zu nehmen. Es bleibt weiter spannend, ob das BMF auf die neuerliche Kritik der Verbände wieder eingeht.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Meike Weichel/Andreas Fimpel

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