Stichtag für die Grundversorgerbestimmung: 1.7.2018

(c) BBH

Bereits zum fünften Mal seit Einführung der Strom- und Gasgrundversorgung im Jahr 2005 steht in 2018 die Feststellung des Grundversorgers an. Strom- und Gasnetzbetreiber der allgemeinen Versorgung müssen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) alle drei Jahre den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre feststellen. Jetzt ist es wieder so weit: Bis zum 30.9.2018 ist der (ggf. neue) Grundversorger für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Stichtag für die Bestimmung ist der 1.7.2018.

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.“

Es zählt die relative, nicht die absolute Mehrheit. Eine detailgenaue Auszählung ist bei einem eindeutigen Ergebnis nicht erforderlich. Offen ist die Abgrenzung des relevanten Netzgebiets der allgemeinen Versorgung. Ob dabei auf das einzelne Konzessionsgebiet, auf das Gemeindegebiet oder auf das Netzgebiet insgesamt abgestellt werden muss, lässt das EnWG unbeantwortet.

Wer mit der Ermittlung des Grundversorgers nicht einverstanden ist, kann bis zum 31.10.2018 bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde seine Einwände vorbringen. Diese kann dann im Rahmen ihres Aufgreifermessens das Verfahren zur Feststellung der Grundversorgung gemäß § 55 Abs. 2 EnWG einleiten.

Sollte in einem Netzgebiet der Fall auftreten, dass der Grundversorger wechselt, gelten die bisherigen Energielieferverträge (auch solche der Grundversorgung) zwischen dem ehemaligen Grundversorger und seinen Haushaltskunden, zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen, fort. Eine Zuordnung der im Rahmen der Grundversorgung belieferten Kunden zum neuen Grundversorger ist daher nicht vorgesehen (kein „Lieferantenwechsel“).

Der bisherige Grundversorgungsvertrag wandelt sich für diese Kunden kraft Gesetzes in einen Sonderliefervertrag um. Der bisherige Grundversorger wird aus der Pflicht zur Grundversorgung entlassen und kann zukünftig mit Haushaltskunden nur noch Sonderverträge nach Maßgabe des § 41 EnWG abschließen. Der bisherige Grundversorger sollte sich bemühen, mit den bisherigen grundversorgten Kunden, neue (schriftliche) Sonderverträge abzuschließen. Neue grund- oder ersatzversorgte Kunden sind ab dem 1.1.2019 vom Netzbetreiber dem neuen Grundversorger zuzuordnen.

Die technische Abwicklung eines Grundversorgerwechsels im Rahmen der Marktkommunikation ist durchaus anspruchsvoll. Daher sollten sich alle Beteiligten frühzeitig abstimmen.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Astrid Meyer-Hetling

Share
Weiterlesen

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...

29 April

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung...