Verteilernetzbetreiber haften für Überspannungsschäden nur im Einzelfall
Verteilernetzbetreiber müssen gegenüber Privatkunden ggf. nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften, wenn es in ihrem Netz zu Überspannung kommt und dadurch bei den Anschlussnehmern Schäden entstehen. Dies hatte im letzten Jahr der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 25.2.2014, Az. VI ZR 144/13) und damit viel Staub aufgewirbelt (wir berichteten). Offen war dabei aber geblieben, ob dies auch gilt, wenn die Spannungsschwankungen auf besondere Umstände wie etwa Naturgewalten zurückzuführen sind. Über einen solchen Fall hatte jetzt allerdings die Schlichtungsstelle Energie e.V. zu entscheiden. Ihre Antwort: in diesem Fall – NEIN.
Vor dem BGH hatte ein privater Anschlussnehmer Schadensersatz gefordert, weil eine Überspannung mehrere Elektrogeräte sowie seine Heizung beschädigt hatte. Ursächlich dafür war der Ausfall zweier sog. PEN-Leiter (PEN = protective earth neutral), d.h. zweier Schutz- und Neutralleiter, über die das Haus des Anschlussnehmers mit der Erdungsanlage verbunden war. Der BGH hatte die Schadensersatzansprüche – gestützt auf das ProdHaftG – bejaht. Der Verteilernetzbetreiber sei als Hersteller i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG für das Produkt Elektrizität anzusehen, die Elektrizität sei aufgrund der Überspannung fehlerhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG.
In dem Fall vor der Schlichtungsstelle war dagegen ein Unwetter schuld: Das hatte einen Spannungsabfall im Mittelspannungsnetz verursacht, weshalb der Netzbetreiber kurzfristig die Stromversorgung unterbrechen musste. Bei der Wiederaufnahme der Stromversorgung kam es zu transienten (kurzzeitigen) Überspannungen, wodurch die Heizungsanlage eines Anschlussnehmers beschädigt wurde. Dieser begehrte vom Verteilernetzbetreiber Schadensersatz für den Austausch seiner Heizung unter Berufung auf die Vorschriften des ProdHaftG und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.2.2014.
In diesem Fall hielt die Schlichtungsstelle die Forderung des Anschlussnehmers jedoch für unbegründet. Nach Auffassung der Schlichtungsstelle lagen die aufgetretenen transienten Überspannungen im Rahmen des Toleranzbereichs der relevanten Sicherheitsnormen und stellten somit keinen Produktfehler i.S.d. § 3 Abs. 1 ProdHaftG dar. Schwankungen der Stromstärke oder Spannungen sind nach der Schlichtungsstelle dann als Fehler anzusehen, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen. Diese nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG relevanten Sicherheitserwartungen bzw. die Üblichkeit der Stromeigenschaften würden durch die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) konkretisiert. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 NAV habe der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten, so dass allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen einwandfrei betrieben werden können. Der Spielraum sei überschritten, wenn Spannungs- oder Frequenzschwankungen über diejenigen Grenzen hinausgehen, die im Rahmen des Toleranzbereichs der Sicherheitsnormen für einen einwandfreien Betrieb der Verbrauchsgeräte vorgesehen sind.
Der maßgebliche Rahmen des Toleranzbereich ergebe sich hier aus der DIN EN 50160:2010 + Cor.: 2010 “Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen”. Danach treten transiente Überspannungen beim Wiedereinschalten der Stromversorgung aufgrund physikalischer Begebenheiten regelmäßig auf. Da nach der DIN EN 60664-1:2007, an denen sich die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers auszurichten haben, Haushaltsgeräte derart beschaffen sein müssen, dass sie kurzzeitigen Spannungen bis 2.500 Volt standhalten, kann bei transienten Überspannungen noch kein fehlerhaftes Produkt vorliegen.
Dieser Empfehlung der Schlichtungsstelle lässt sich erneut entnehmen, dass das BGH-Urteil aus dem letzten Jahr als Einzelfallentscheidung zu werten ist. Wenn es in Zukunft aufgrund des Klimawandels vermehrt zu heftigen Unwetter und Stürmen kommt, dürften Schäden an Elektrogeräten und Heizungen von Anschlussnehmern als Folge von Spannungsschwankungen zunehmen. Damit dürften sich die Verteilernetzbetreiber auch immer häufiger den Schadensersatzforderungen der Anschlussnehmer ausgesetzt sehen. Gerade in solchen Fällen lohnt es sich – wie die Empfehlung der Schlichtungsstelle zeigt – genau zu prüfen, ob tatsächlich eine Haftung nach dem ProdHaftG gegeben ist oder nicht.
Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Dr. Michael Weise