Was bringt die nächste Phase des nationalen Emissionshandels?

Mit Ablauf des Jahres 2022 endet auch die „Einführungsphase“ des nationalen Emissionshandels (nEHS), und es beginnt ab dem 1.1.2023 die zweite Phase. Für die sieht das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) u.a. vor, dass neben den Hauptbrennstoffen wie Benzin, Erdgas und Heizöl nun im Grundsatz auch alle anderen Brennstoffe – insbesondere Kohle – vom BEHG erfasst werden. Für sie müssen nun im nEHS Emissionszertifikate erworben werden, soweit sie nicht in Anlagen eingesetzt werden, die bereits dem Europäischen Emissionshandel (EU-EHS) unterliegen. Das ist aber nicht alles. Weitere Änderungen ergeben sich aus den Beschlüssen, die der Bundestag am 20.10.2022 gefasst hat, so wie absehbar aus dem Entwurf der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Abfallverbrennung erst ab 2024

Der Bundestag hat entschieden: Für Emissionen, die bei der Abfallverbrennung entstehen, müssen erst ab 2024 Emissionszertifikate erworben werden.

Ursprünglich war geplant, zur thermischen Verwertung genutzte Abfälle zusammen mit allen anderen ab 2023 einzubeziehenden Brennstoffen der CO2-Bepreisung zu unterwerfen. Im ersten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEHG war entsprechend vorgesehen, dass ab 2023 Brennstoffe als „in Verkehr gebracht“ im Sinne des BEHG gelten, wenn sie in Anlagen verbrannt werden, die als Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen genehmigt sind. Vor der Abstimmung im Bundestag am 20.10.2022 haben die Regierungsfraktionen dann aber einen Änderungsantrag gestellt, welcher vorsieht, dass in § 7 Abs. 2 BEHG folgender Satz eingefügt wird: „Für Brennstoffe, die nach § 2 Abs. 2a als in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichtspflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024.“ Da die Abgabepflicht an die Berichtspflicht anknüpft, bedeutet dies, dass die nEHS-Pflicht bis 2024 für diese Anlagen ausgesetzt ist. Die Bundesregierung reagiert damit auf die Kritik an der CO2-Bepreisung der Abfallverbrennung gerade zum jetzigen Zeitpunkt.

Bereits in der öffentlichen Anhörung am 12.10.2022 gab es Kritik an der Einbeziehung, aber auch an einer nur einjährigen Verschiebung der Aufnahme der Abfallverbrennung ins BEHG. Als Kritikpunkt wurde u.a. angeführt, dass in Anbetracht aktuell steigender Energiepreise und deshalb geschnürter Entlastungspakete eine Erhöhung der Abfallgebühren, die mit einer CO2-Bepreisung absehbar wäre, zur Unzeit käme. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer CO2-Bepreisung der Abfallverbrennung eine europäische Lösung zu bevorzugen ist, die für 2026 ohnehin zu erwarten ist. Insofern ist zu erwarten, dass die Diskussion mit dem Bundestagsbeschluss noch nicht beendet, sondern nur noch einmal aufgeschoben ist.

Keine Erhöhung der Emissionszertifikate-Preise

Neben der Verschiebung der Aufnahme der Abfallverbrennung hat die Bundesregierung den Pfad für die im BEHG für die Jahre 2023 bis 2025 festgelegten Festpreise angepasst. Danach, wie vom Bundestag am vergangenen Donnerstag auch beschlossen, wird der Festpreis

  • 2023 anstatt 35 Euro vielmehr 30 Euro betragen,
  • 2024 35 Euro statt 45 Euro und
  • 2025 45 Euro statt 55 Euro.

An dem Beginn der Versteigerung ab 2026, die zunächst in einem Preiskorridor zwischen 55 und 65 Euro stattfinden soll, ändert sich nichts.

Entwurf der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Schon aufgrund der schon im BEHG selbst angelegten Änderungen zur 2023 beginnenden zweiten Phase des nEHS war und ist es erforderlich, die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) zu überarbeiten. Dem ist das BMWK nachgekommen und hat am 7.10.2022 einen Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030-E) vorgelegt und bereits die Verbändeanhörung durchgeführt.

Ein wichtiger Punkt betrifft den Überwachungsplan, den die nach dem BEHG Verantwortlichen eigentlich für die Zeit ab 2023 erstellen müssten. Gemäß § 3 Abs. 1 EBeV 2030-E haben die Verantwortlichen eine vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethodik für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe einzureichen. Diese Verpflichtung gilt jedoch gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 EBeV 2030-E erstmalig für das Kalenderjahr 2024. Daher bleibt es wie bisher dabei, dass im nationalen Emissionshandel zunächst kein Überwachungsplan erforderlich ist und somit noch ein weiteres Jahr Zeit bleibt, um einen Überwachungsplan zu erstellen. Dagegen bleibt es dabei, dass ab 2023 eine Prüfstelle die Emissionsberichte verifizieren muss.

Daneben enthält der Entwurf detaillierte Bestimmungen u.a. zu den Emissionsfaktoren der – nunmehr deutlich vielfältigeren – Brennstoffe, zur Bestimmung von Biomasseanteilen und zu den Voraussetzungen, unter denen Biomasse mit dem Emissionsfaktor Null bewertet darf. Grundsätzlich wird hier verstärkt der Nachweis der Nachhaltigkeit eingefordert. Andererseits wird auch den hier aktuell bestehenden personellen Engpässen Rechnung getragen. Nach dem Entwurf kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden, wenn dieser nachweislich mangels Verfügbarkeit anerkannter Zertifizierungsstellen nicht möglich war.

Nun bleibt zu hoffen, dass die finale Fassung der Verordnung nicht lange auf sich warten lässt. 2023 ist schließlich nicht mehr weit.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Tigran Heymann/Carsten Telschow

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