Weg frei für Anerkennung netzentgeltkalkulatorischer Rückstellungen

(c) BBH
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Kommunale Zweckverbände dürfen Rückstellungen für Kostenüberdeckungen bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 6.2.2013 (Az. I R 62/11, veröffentlicht am 15.5.2013) grundsätzlich anerkannt (wir berichteten).

Schon nach der Entscheidung haben wir in unserem Artikel darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auch für Netzbetreiber relevant werden könnte. Wir glauben, dass sich das Urteil auch auf Sachverhalte auswirken wird, in denen es um Rückstellungen im Zusammenhang mit der Kalkulation von Netzentgelten geht:

Bislang hat die Finanzverwaltung Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfung und die Periodenübergreifende Saldierung explizit nicht anerkannt. Im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde dies auch so umgesetzt.

Jetzt hat die Finanzverwaltung ein neues BMF-Schreiben bekannt gegeben, das unsere Prognose bestätigt: Es geht um das Schreiben vom 22.11.2013 (IV C 6 – S 2137/09/10004 :003), das das bislang geltende BMF-Schreiben vom 28.11.2011 (BStBl. I S. 1111) aufhebt. Dieses BMF-Schreiben regelte bislang, nach welchen Grundsätzen Rückstellungen für so genannte Verrechnungsverpflichtungen steuerlich anerkannt werden. Jetzt wurde es aufgehoben, weil es der jüngsten BFH-Rechtsprechung widerspricht.

Damit ist der Weg für die steuerliche Anerkennung der Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfung bzw. periodenübergreifende Saldierung und Regulierungskonto durch die Finanzverwaltung frei. Unklar bleibt, zu welchem Zeitpunkt eine solche Anerkennung in Betracht käme: für jedes Geschäftsjahr oder erst am Ende der jeweiligen Kalkulations-/Regulierungsperiode?

Bei der Mehrerlösabschöpfung stellt sich darüber hinaus die Frage, ab wann die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestanden hat. Die Finanzverwaltung könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass dies erst mit Vorliegen eines entsprechenden behördlichen Bescheides der Fall war. Dies wird in der Regel nicht vor 2009 gewesen sein.

Den betroffenen Netzbetreibern bieten sich nunmehr zwei grundsätzliche Handlungsalternativen an, um gegen ablehnende Steuerbescheide vorangegangener Veranlagungsjahre vorzugehen, sofern für diese Rückstellungssachverhalte Einsprüche eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt wurde.

Die eine Handlungsalternative lautet: nichts tun und warten, bis die Finanzverwaltung das ruhende Verfahren von selbst wieder aufnimmt und über den Einspruch entscheidet. Vorteil dieser Vorgehensweise wäre, vorausgesetzt das Einspruchsverfahren geht positiv aus, dass sich die Steuerforderung gegen das Finanzamt weiterhin mit 6 Prozent verzinst.

Kommt der Netzbetreiber auf der anderen Seite aber zu dem Ergebnis, dass „Bargeld lacht“ und Liquidität heute mehr wert ist als Liquidität morgen (z.B. weil die Rendite im jeweiligen Einzelfall des Netzbetriebes über 6 Prozent liegt), sollte beim Finanzamt angeregt werden, das Rechtsbehelfsverfahren wieder aufzunehmen.

Ansprechpartner: Jürgen Gold

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