Energieaudits – es ist nie zu spät!

(c) BBH
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Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtet alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5.12.2015 ein Energieaudit nach DIN 16247 durchzuführen (wir berichteten). Ausgenommen sind nur Unternehmen, die bereits ein Umweltmanagementsystem (EMAS) oder ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 eingeführt haben (wir berichteten). Auch Unternehmen, welche gerade dabei sind, ein EnMS einzuführen, haben noch bis Ende 2016 Zeit, sich erstmals zertifizieren zu lassen. Wer das versäumt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches stichprobenartig die Energieaudits der Unternehmen prüft (wir berichteten).

So weit, so bekannt – aber was passiert eigentlich mit den Unternehmen, die ihrer Auditpflicht aus verschiedenen Gründen noch nicht nachkommen konnten, weil bundesweit schlichtweg nicht genügend qualifizierte Energieauditoren verfügbar waren, um bei allen auditpflichtigen Unternehmen die mitunter sehr komplexen Energieaudits durchzuführen?

Prüfung und Stichproben des BAFA

Was den gesetzlich festgeschriebenen Stichtag angeht, hat das BAFA keinen Bewegungsspielraum. Wurde der Stichtag nicht eingehalten, hat das Unternehmen gegen das Gesetz verstoßen. Allerdings ist nicht jede Fristversäumnis gleich zu bewerten – an diesem Punkt muss das BAFA die Vorwerfbarkeit prüfen. Formal ausgedrückt bedeutet dies: War es „in zumutbarer Weise“ möglich, das Energieaudit fristgerecht umzusetzen?

Dazu müssen die betroffenen Unternehmen dem BAFA plausibel darlegen, dass sie „ernsthaft bemüht“ waren, das Energieaudit fristgerecht bis zum 5.12.2015 durchzuführen, es jedoch durch nicht selbst zu verschuldende Gründe zu Verzögerungen kam. Bei rund 200.000 betroffenen Unternehmen und nur ca. 3.000 vom BAFA gelisteten Energieauditoren wird schnell klar, dass die meisten Unternehmen große Probleme hatten, qualifizierte Unterstützung für das Energieaudit zu bekommen (das Energieaudit kann sowohl von externen Personen als auch von unternehmensinternen Personen durchgeführt werden, sofern gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen nach § 8b EDL-G erfüllt sind). Neben dem Mangel an qualifizierten Energieauditoren stellten insbesondere der kurze Planungsvorlauf, durch die späte Verabschiedung des EDL-G, und die umfangreicheren Anforderungen an das Energieaudit die Unternehmen vor teils große Probleme. Manche hatten auch mit unternehmensspezifischen Schwierigkeiten zu kämpfen wie unvorhersehbare Ausfallzeiten von Mitarbeitern oder Umbaumaßnahmen im Gebäudebestand.

Die Erfahrungen aus zahlreichen durchgeführten Energieaudits, insbesondere im zweiten Halbjahr 2015, zeigen, dass eine solide Planung sowie eine strukturierte Energiedatenerfassung unabdingbar sind, um das Energieaudit erfolgreich durchzuführen.

Die Auditpflicht bleibt bestehen – zügiges Handeln ist gefragt

Trotzdem gilt: Die Auditpflicht muss erfüllt werden. Dies führt zur Frage: Was hat das Unternehmen nach dem 5.12.2015 getan? Bei dauerhafter Nicht-Erfüllung der Pflicht können vom BAFA ggf. mehrere Bußgeldbescheide erlassen werden. Vereinfacht gesprochen: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben!

Unternehmen, die bislang noch „unverschuldet“ säumig sind, sollten also möglichst unverzüglich tätig werden, um ein Bußgeld zu vermeiden. Daher ist schnelles Handeln geboten, auch bei der Beauftragung eines (guten) Beraters. Denn die Nachsicht bei Fristversäumnis durch Beratermangel kann auch das BAFA nur begrenzt gelten lassen.

Ansprechpartner BBH: Daniel Schiebold/Andreas Große/Niko Liebheit
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Matthias Puffe

PS.: Die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 ist hierbei eine lohnende Alternative – so gewährt der Gesetzgeber dafür noch einen Spielraum bis Ende 2016.

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