Intransparente Preisangaben von Ladesäulenbetreibern: Es drohen Abmahnungen!

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Die Elektromobilität ist ganz klar auf dem Vormarsch. Zwangsläufig wird auch die Ladeinfrastruktur stetig ausgebaut und immer mehr Anbieter von Ladesäulen mit unterschiedlichen Preisgestaltungen und Tarifmodellen strömen auf den Markt. Die Frage, wie die Preise und Tarife gegenüber Verbrauchern rechtskonform zu gestalten und darzustellen sind, hat jetzt die Aufmerksamkeit der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erregt. Sie ist der Meinung, diverse Ladesäulenbetreiber verstoßen insbesondere gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV). Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Gerichtsverfahren sind die Folge.

Verbraucher und Wettbewerb

Der VZBV hat nach eigenen Angaben drei Betreiber von Ladesäulen wegen möglicher Verstöße gegen die PAngV abgemahnt. Der Vorwurf: intransparente Preisgestaltung. Kunden wüssten oft nicht, wie viel sie für eine Kilowattstunde Strom an der Ladesäule zahlen müssen oder würden ohne erkennbaren Grund mit drastischen Preiserhöhungen konfrontiert.

Die maßgeblichen Vorschriften sind dabei insbesondere § 3 PAngV sowie §§ 3 Abs. 1, 3a und 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG. Nach ständiger Rechtsprechung (Urt. v. 7.3.2013, Az. I ZR 30/12) des Bundesgerichtshofes (BGH) soll die PAngV Preiswahrheit und Preisklarheit durch sachlich richtige und vollständige Verbraucherinformation gewährleisten. Des Weiteren soll durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe gestärkt und so der Wettbewerb gefördert werden. Wie viele Wettbewerbsvorschriften dient die PAngV damit sowohl dem Schutz des Verbrauchers als auch des Wettbewerbs und stellt eine sog. Marktverhaltensregelung dar. Verstöße gegen die PAngV gelten nach Ansicht des BGH deshalb grundsätzlich als wettbewerbswidrig.

Varianten der Preisgestaltung

Im Grundsatz sieht § 3 Satz 1, 2 PAngV die verbrauchsabhängige Abrechnung von (Lade)Strom nach Kilowattstunden als nachvollziehbare und transparente Preisangabe und Abrechnung vor. Daneben lässt die Regelung in Satz 4 eine verbrauchsunabhängige Preisgestaltung zu. Es sind also auch mehrstufige Tarife möglich, bei denen die Betreiber neben der verbrauchsabhängigen Abrechnung andere Preisbestandteile erheben, etwa ein Entgelt je Ladevorgang in Form einer Grund- oder Startgebühr oder für das „Besetzthalten“ in Form einer Parkgebühr.

Deswegen, aber auch aufgrund eichtechnischer Aspekte, wurden unterschiedliche Preisgestaltungen bzw. Tarifmodelle im Markt eingeführt. Die Abrechnungsvarianten der Anbieter für Standardladevorgänge reichen vom klassischen verbrauchsabhängigen Abrechnen des Ladestroms nach Kilowattstunden über ein verbrauchsunabhängiges Flatrate-Preismodell bis hin zu einem verbrauchsunabhängigen Zeittarif. Auch bei „Ad-hoc-Ladungen“ sehen einige Betreiber sog. Session Fees mit Zeittarifen oder Einmalzahlungen pro Ladevorgang vor.

In den bisher bekanntgewordenen Fällen beanstandete der VZBV unter anderem, dass die abgemahnten Betreiber an den Ladesäulen nach Minuten – unabhängig von der tatsächlichen Lademenge – abgerechnet hatten. Es liege insoweit ein Verstoß gegen die PAngV vor, da diese als Mengeneinheit für den Arbeitspreis gerade die Kilowattstunde vorsehe. Soweit sich der Preis allein nach der Ladedauer bemesse, stehe dies in keinem Zusammenhang mit der gelieferten Energiemenge. Außerdem hingen die Ladedauer und die Abgabeleistung auch von äußeren Einflüssen ab. Der Verbraucher könne nicht nachvollziehen, was er tatsächlich für eine Kilowattstunde gezahlt hat, weshalb ihm ein Preisvergleich unmöglich gemacht werde.

Gegenüber einem weiteren Betreiber beanstandete der VZBV, dass dessen Preisgestaltung, insbesondere die Preiserhöhungen, intransparent und deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil sich der Preis nach dem konkreten Ladeverhalten des Verbrauchers bemesse. Außerdem würden die jeweiligen Kunden nicht erfahren, welches Ladeverhalten zu welchen Preisen führe.

Rechtssichere Preisgestaltung

Das klassische, verbrauchsabhängige Abrechnungsmodell dürfte den Anforderungen der PAngV wohl genügen. Bei allen anderen Gestaltungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie mit dem PAngV vereinbar sind. Das gilt auch für die Auszeichnungspflicht des § 8 Abs. 1 PAngV, wobei abzuwarten bleibt, ob künftig auch Elektrizität als Kraftstoff zu verstehen ist.

Das aktuelle Vorgehen des VZBV macht deutlich: Ladensäulenbetreiber sollten einen genaueren Blick darauf werfen, wie sie ihre Preise darstellen und gestalten. Wer gegen die Pflichten der PAngV verstößt, muss nicht nur mit Abmahnungen von Verbraucherverbänden, sondern auch von Wettbewerbern rechnen – und die kosten oftmals viel Zeit und Geld.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Jan-Hendrik vom Wege

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