Unlautere Haustürwerbung: Wieder mehr unbestellte Vertreter unterwegs!

Unlautere Haustürwerbung: Wieder mehr unbestellte Vertreter unterwegs!
(c) BBH

Vermehrt berichten Stadtwerke in der ganzen Republik, dass (wieder) zunehmend Haustürwerber auf Kundenfang sind. Die hierbei eingesetzten Mittel der Vertreter entsprechen nicht immer den Vorgaben des Wettbewerbsrechts.

Falsche Aussagen von Außendienstmitarbeitern

Noch am 1.12.2020 hatte das Kammergericht (KG) Berlin betont (Az. 5 U 26/19), dass die Gefahr Außendienstmitarbeiter gehäuft auftreten, sei als gering einzuschätzen, da die damit verbundenen Kosten hoch seien. In der Praxis erweist sich gerade in der letzten Zeit diese Einschätzung als nicht richtig. Tatsächlich verleitet der wohl hohe Aufwand der Haustürwerbung, verbunden mit einer eher geringen Erfolgserwartung und hohem Abschlussdruck, Haustürwerber immer wieder zu Aussagen, die schlicht falsch sind. Sie suggerieren dem angesprochenen Verbraucher, dass man es mit einem als vertrauenswürdig anerkannten Vertragspartner zu tun habe. Beliebte Formulierungen etwa sind:

„Wir kommen von den Stadtwerken“,
„wir arbeiten mit Ihrem Energieversorger zusammen“,
„es besteht eine Kooperation zwischen uns und den Stadtwerken“,
„Ihr Energieversorger und wir werden ein Unternehmen“ oder auch:
„haben Sie schon gehört, dass die Stadtwerke die Preise erhöhen?“

Irreführung und vergleichende Werbung

Grundsätzlich ist gegen unangekündigte Besuche von Vertretern wettbewerbsrechtlich nichts einzuwenden.

Mit unwahren oder irreführenden Aussagen können die Vertreter allerdings gegen das Gesetz gegen den  unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind nämlich unlautere Handlungen verboten, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt derjenige, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist wiederum insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, z.B. über die Identität des Unternehmers oder nicht erfolgte Preiserhöhungen. Mit Aussagen wie den oben beispielhaft genannten, täuscht der Werber darüber, in wessen Auftrag er handelt und darüber, mit welchem Unternehmen der angeworbene Energielieferungsvertrag abgeschlossen wird.

Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG grundsätzlich erlaubt. Sie ist ein zulässiges Mittel, um Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung zu informieren, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der konkurrierenden Produkte vergleicht. Auch hier kommt es also auf die Irreführung der angesprochenen Verbraucher an.

Setzen Sie sich zur Wehr!

Sofern ein Mitbewerber oder ein von ihm beauftragter Vertreter im Rahmen einer Haustürwerbung unwahre Aussagen trifft, sollte man dies nicht einfach hinnehmen. Solche Verhaltensweisen begründen einen Unterlassungsanspruch.

Um diesen geltend zu machen, erfolgt für gewöhnlich zunächst eine außergerichtliche Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im besten Falle verpflichtet sich der zuwiderhandelnde Mitbewerber nicht nur zur Unterlassung, sondern er hat auch die Kosten der Abmahnung zu tragen. Bei der Erstellung der Abmahnung ist jedoch besondere Aufmerksamkeit geboten, da sich im Dezember 2020 die gesetzlichen Anforderungen deutlich verschärft haben. Jede Abmahnung sollte daher penibel erstellt und genau geprüft werden, da die Nichteinhaltung im Zweifel auch Gegenansprüche auslösen kann. Das gilt natürlich auch für den umgekehrten Fall, wenn man selbst abgemahnt wird.

Sofern die Abmahnung nicht zum gewünschten Erfolg führt, kann man sich an das zuständige Landgericht wenden.

Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger

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