Zu hohe Stickoxid-Werte: Schelte aus Luxemburg

Stickoxide sind schlecht für die menschliche Gesundheit und unsere Ökosysteme. Deshalb gelten nach der EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa seit dem 1.1.2005 europaweit Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe. Für Stickoxide stellte die Richtlinie die Vorgabe auf, in Ballungsräumen bis spätestens zum 1.1.2010 den Wert von 40 Mikrogramm NO₂ pro Kubikmeter Luft (µg/m³) einzuhalten (Art. 13, Anhang XI RL 2008/50/EG). Für die Jahre vor 2010 galten noch jährlich abschmelzende Toleranzmargen. Diesen Grenzwert hat Deutschland nicht eingehalten. Die EU-Kommission reagierte darauf im Mai 2018 mit einer Klage gegen Deutschland wegen zu hoher Stickoxid-Werte in deutschen Städten (wir berichteten). Vorgestern hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden (Urt. v. 3.6.2021, Rs. C-635/18): Für die Jahre 2010 bis 2016 hat die Bundesrepublik zu wenig für die Einhaltung der Grenzwerte getan. Doch was bedeutet das jetzt für Deutschland?

Das Urteil

Für Gebiete und Ballungsräume, die die Grenzwerte überschritten, mussten von den EU-Mitgliedstaaten sog. Luftqualitätspläne erstellt werden. Darin sollten Maßnahmen konkretisiert werden, um die Grenzwerte zeitnah einhalten und empfindliche Bevölkerungsgruppen schützen zu können: etwa durch die Verringerung des Verkehrsaufkommens oder die Etablierung emissionsärmerer Kraftstoffe.

Der EuGH urteilte aber, dass Deutschland über Jahre hinweg keine geeigneten Maßnahmen entwickelt und umgesetzt hat, um die gesetzten Grenzwerte einzuhalten:

„Die von der Bundesrepublik Deutschland angeführten zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene ließen nicht erkennen, welche positiven Auswirkungen sie auf die festgestellten Überschreitungen haben würden, und zwar in keinem der 26 streitigen Gebiete“, so das Gericht.

In Deutschland überstiegen für das Jahr 2016 alle gemeldeten Gebiete die Grenzwerte zwischen 2,5 und 105 Prozent. In 16 der 26 streitigen Gebiete wurde der Grenzwert um 25 Prozent oder mehr, in sieben Gebieten sogar um 50 Prozent oder mehr überschritten.

Die Folgen

Welche konkreten Folgen das Urteil haben wird, ist derzeit noch offen. Sanktionen im Sinne von Strafzahlungen sind mit dem Urteil zwar nicht unmittelbar verbunden, aber in einem zweiten Schritt denkbar. Dafür müsste die EU-Kommission den EuGH erneut anrufen (Art. 260 AEUV). Bislang hat sie eine solche Absicht nicht bekundet.

Klar ist aber, dass die Bundesregierung nun überprüfen muss, ob es noch wirksamere Maßnahmen braucht, um die Stickoxidemissionen weiter zu reduzieren. Das Urteil bezieht sich auf den Zeitraum zwischen 2010 und 2016 und seitdem ist einiges passiert, sowohl auf kommunaler als auch auf Bundesebene. Bundesumweltministerin Svenja Schulze verwies hier auf das Sofortprogramm Saubere Luft 2017–2020. Maßnahmen wie diese blieben in der Urteilsfindung unberücksichtigt.

Handlungsbedarf trotz Fortschritten

Nach den Erhebungen des Umweltbundesamtes (UBA) ging die NO₂-Belastung in den Städten jedenfalls in den letzten Jahren – und nicht erst im Corona-Jahr 2020 – kontinuierlich zurück. Im Jahr 2020 wurde der Luftqualitätsgrenzwert von 40 µg/m³ nur noch in sechs Städten (München, Ludwigsburg, Limburg, Stuttgart, Darmstadt und Hamburg) überschritten. Diese Beispiele zeigen aber, dass trotz aller Fortschritte noch Handlungsbedarf besteht. Auch, weil die Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte in den einzelnen Städten auch vor deutschen Gerichten beklagt wird (wir berichteten). Die Deutsche Umwelthilfe hat bereits weitere Klagen angekündigt.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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