Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau

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Wer Umsatzsteuer abführt, ist dieser unangenehmen Praxis schon länger potenziell ausgesetzt – der so genannten Umsatzsteuer-Nachschau. Die gibt es seit 2002. Sie erlaubt es dem Finanzamt, Sachverhalte durch einen Besuch vor Ort aufzuklären, ohne dies vorher ankündigen oder eine Außenprüfung anordnen zu müssen.

Diese Möglichkeit gibt es ab sofort auch für die Lohnsteuer (§ 42g EStG). Das Finanzamt darf dann Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, ohne Ankündigung betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden. Den Beamten sind Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen.

Besonders schwerwiegend: Von der Lohnsteuer-Nachschau kann bei dazu Anlass gebenden Feststellungen ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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