Die Industrieemissionsrichtlinie in der Praxis – Teil 1

Am 2.5.2013 ist der Startschuss für rund 1.800 deutsche Betreiber von Industrie- und Großfeuerungsanlagen gefallen. An diesem Tag wurde das deutsche Gesetzes- und Verordnungspaket zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) verabschiedet, das zum Beispiel im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie in diversen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) viele Vorschriften ändert (wir berichteten).

Das Anliegen der IED klingt eigentlich simpel: Europa zusammen führen und künftig einerseits einheitliche Standards bei Emissionsgrenzwerten und andererseits neue prozedurale Anforderungen insbesondere für das Genehmigungsverfahren und die Anlagenüberwachung schaffen. Theorie und Praxis aber passen ja häufiger mal nicht zusammen – so offenbar auch hier. Dies deutete sich teilweise zwar schon im Gesetzgebungsverfahren an, als sich viele Verbände und Betreiber darüber beklagten, dass die IED nicht eins zu eins umgesetzt werden soll. Spürbar wird dies aber derzeit vor allem bei der praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen, die bei vielen Betreibern mittlerweile begonnen hat. Viele stoßen auf zahlreiche noch offene Fragen.

Heute auf der Tagesordnung:
Falle ich als Großfeuerungsanlage unter die neuen Anforderungen der IED bzw. der 13. BImSchV?

Eigentlich möchte man meinen, dass es sich leicht beantworten lässt, ob eine Großfeuerungsanlage in den Anwendungsbereich von IED bzw. 13. BImSchV fällt. Schließlich heißt es in Art. 10 i. V. m. Anhang I IED, dass die Richtlinie für Anlagen gilt, die Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr verbrennen. Anhang 1 der 4. BImSchV führt diese Anlagen in Spalte d als IED-Anlagen auf (Nr. 1.1). Auch in der 13. BImSchV ist in § 1 klar geregelt, dass die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen (einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr gilt.

Und die Frage nach der Anwendbarkeit ist immens wichtig: Nicht nur, dass sich damit zahlreiche Pflichten eröffnen. Vielerorts werden Anlagen nachgerüstet werden müssen, um die ab 1.1.2016 geltenden Grenzwerte einzuhalten, was teils hohe Investitionen erfordern wird. Der Pferdefuß an der Sache: In der Praxis gibt es keine Feuerungsanlagen nach Schema „F“, die genehmigungsrechtlich wie baulich identisch sind. Vielmehr sind die Fallgestaltungen vielfältig:

  • Dass eine Gasturbinenanlage mit einer installierten und genehmigten Feuerungswärmeleistung von 100 MW in den Anwendungsbereich von IED und 13. BImSchV fällt, liegt noch auf der Hand.
  • Was aber gilt bei einer Anlage, die aus zwei Kesseln mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 30 MW besteht? Handelt es sich dabei um eine Anlage?
  • Ein anderes Beispiel: Unter dem Dach eines Kesselhauses sind zwei Kessel mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW und ein Kessel mit einer Feuerungswärmeleistung von 15 MW vereint. In der Summe ergibt dies 55 MW. Greifen IED und 13. BImSchV damit?
  • Das Ganze lässt sich schließlich weiter zuspitzen: Ändert sich die Bewertung, wenn die Kesselabgase über getrennte Schornsteine abgeleitet werden? Und was ist, wenn die Nutzung eines gemeinsamen Schornsteins möglich wäre?

Antworten auf diese Fragen geben Artikel 10 i. V. m. Anhang I IED bzw. § 1 der 13. BImSchV nicht. Einen Teil der Fragen klärt immerhin die neu geschaffene Aggregationsregel, die sich in Artikel 29 IED und (nicht ganz 1:1 umgesetzt) in § 3 der 13. BImSchV findet. Danach werden unter bestimmten Voraussetzungen zwei oder mehr Feuerungsanlagen als eine Anlage betrachtet oder eben nicht. Entscheidend hierbei ist insbesondere – vereinfacht gesagt – die Zahl der Schornsteine.

Weiter ist vorgesehen, dass kleinere Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 15 MW unberücksichtigt bleiben. Dies führt mitunter dazu, dass eine vermeintlich IED-pflichtige Anlage am Ende womöglich gar nicht erfasst ist. Für manche Anlagen, die bisher der Großfeuerungsanlagenverordnung unterfielen, ändert sich damit der rechtliche Rahmen: Sie unterfallen plötzlich nur noch der TA Luft.

Fazit: Eine pauschale Antwort auf die heutige Frage gibt es leider nicht. Wie so oft entscheidet der konkrete Einzelfall. Jeder sollte deshalb ganz genau prüfen, ob er unter IED bzw. 13. BImSchV fällt oder nicht. Und bitte vergessen Sie nicht – falls Sie aus der Industrie kommen –, dass die IED Sie auch deswegen „erwischen“ kann, weil Sie bestimmte Mengen an Papier produzieren, Milch oder anderes.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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