Werden künftig noch Reisekosten vergütet? Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit (Teil 2)

(c) Martin Beckmann
(c) Martin Beckmann

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass er ein Beförderungsmittel benutzt. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist das beispielsweise der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge.

Was ändert sich steuerlich durch das neue BMF-Schreiben zum Reisekostenrecht (wir berichteten – Teil 1)? In punkto Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit gar nicht allzu viel.

Wer seine Fahrtkosten von der Einkommensteuer absetzen will, kann statt der tatsächlichen Aufwendungen – aus Vereinfachungsgründen – auch eine Kilometerpauschale geltend machen. Diese hängt vom benutzten Verkehrsmittel ab (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG n.F.). Die höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) beträgt bei Personenkraftwagen 0,30 Euro und für jedes andere motobetriebene Fahrzeug 0,20 Euro. Wer von der Kilometerpauschale Gebrauch macht, muss demnach die tatsächlichen Kilometerkosten nicht mehr prüfen.

Durch diese Neuregelung ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Prüfung der pauschalen Kilometersätze (Urteil v. 25.10.1985, Az. VI R 15/81 sowie Urteil v. 26.7.1991, Az. VI R 114/88) überholt.

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte (wir berichteten) vor und bestimmt der Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft an einem festgelegten Ort einfinden soll (Sammelpunkt), werden die Fahrten des Arbeitnehmer von der Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Für diese Fahrten darf nur die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG n.F. angesetzt werden. Privat organisierten Fahrgemeinschaften von Arbeitskollegen fallen nicht unter diese Regelung.

Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten als Werbungskosten hat diese Festlegung keinen Einfluss.

Es wird keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort sowie die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG n.F. festgelegt und der steuerfreie Arbeitgeberersatz für diese Fahrten nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG n.F. ausgeschlossen.

Neu ist, dass für den Fall eines weitläufigen Arbeitsgebietes der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale ansetzen kann, wenn er von seiner Wohnung zu einem bestimmten Punkt dieses weitläufigen Arbeitsgebietes fährt – und zwar für die Entfernung von der Wohnung bis zu dem Zugang zu dem weiträumigen Arbeitsgebiet.

Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Arbeitsgebiets oder für Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen.

Im nächsten Teil (3) erfahren Sie mehr zu: Verpflegungsmehraufwendungen – welchen Spielraum hat der Arbeitgeber noch?

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