Hingucker: Warum die Anwaltsrobe nicht als Werbeträger taugt

(c) BBH
(c) BBH

Als Anwalt hat man es auch nicht immer leicht. Zumindest, wenn es um Werbung geht. § 73 b BRAO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BORA verpflichtet Anwälte nämlich, nur sachlich zu werben. Wer also im übertragenen oder gar tatsächlichen Sinne für seine juristischen Fähigkeiten auf die Pauke hauen möchte, stößt an juristische Grenzen. Viel von dem, was in amerikanischen Filmen und Serien zu sehen ist, dürfen deutsche Anwälte deswegen nicht.

Manchen Anwälten sind diese Beschränkungen der anwaltlichen Werbetätigkeit zuwider. Warum soll ein Anwalt denn nicht ebenso bunt und schillernd für seine Dienste werben, wie beispielsweise ein Keksfabrikant oder Schönheitschirurg, fragt sich mancher und vergisst, dass Rechtsanwälte anders als andere Dienstleister als Teil der Rechtspflege eine Organstellung innehaben.

Daran erinnerte kürzlich der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen einen Anwalt, der sich den nach wie vor vom Landgericht aufwärts bestehenden Zwang zur Robe trickreich zu Nutze machen wollte: Er ließ eine Robe mit seinem Namen und seiner Web-Adresse besticken, möglicherweise, um im Gerichtssaal denjenigen Zuschauern, denen seine Verhandlungsführung besonders gefiel, gleich mitzuteilen, wie er heißt und wo sie ihn erreichen.

Name und Webadresse können doch per se nicht unsachlich sein, dachte sich der Rechtsanwalt offenbar. Doch der Anwaltsgerichtshof belehrte ihn eines besseren (Urt. v. 29.5.2015, Az. 1 AGH 16/15): Der Sinn des Robetragens durch Anwälte bestehe darin, dass Anwälte aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden und damit deren Organposition erkennbar sein soll. Mit anderen Worten: die Robe, wie sie in ähnlicher Form auch Staatsanwälte und Richter tragen, macht deutlich, dass Anwälte der Rechtspflege zuzuordnen und eben nicht nur ganz normale Dienstleister sind. Mit dieser Stellung verträgt sich eine Werbebestickung aber nicht. Wer im Gerichtssaal neue Mandanten akquirieren möchte, muss also allein durch die Brillanz seiner rhetorischen Mittel überzeugen. Und das ist vielleicht auch ganz gut so.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

Share
Weiterlesen

04 Mai

Das neue Herkunftsnachweisregister für Gas/Wasserstoff und Wärme/Kälte: Es wird konkret

Am 1.5.2024 ist die neue Gas-Wärme/Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) in Kraft getreten. Der Bundestag hat dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung am 12.4.2024 zugestimmt. Gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz, das bereits Anfang 2023 in Kraft getreten war, stehen damit die zentralen Rechtsgrundlagen für die neuen...

02 Mai

Europäischer Emissionshandel: Weniger als 8 Wochen, um kostenlose Zuteilungen für 2026 bis 2030 zu sichern

Anlagenbetreiber aufgepasst: Am 21.6.2024 endet die Antragsfrist für kostenlose Zuteilungen von Emissionszertifikaten. Spätestens jetzt sollte die Vorbereitung der Antragsunterlagen mit voller Kraft laufen, da externe Prüfer diese vor Einreichung noch verifizieren müssen. Und wie berichtet ergeben sich gegenüber dem letzten...