Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug bei Gebäudesanierung

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Wenn der Eigentümer in die Renovierung eines Gebäudes investiert, kann er die Kosten dafür als sofortige Werbungskosten ansetzen? Nicht, wenn diese Kosten eigentlich den Herstellungskosten zuzurechnen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ist das der Fall, wenn es sich um „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ handelt, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 Prozent der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) des Gebäudes übersteigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen (Urt. v. 14.6.2016, Az. IX R 25/14, Az. IX R 15/15, Az. IX R 22/15) konkretisiert, was mit diesem Begriff genau gemeint ist. Seiner Auffassung nach gehören typische Schönheitsreparaturen zu den „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten. Der BFH verhindert insoweit den sofortigen Werbungskostenabzug, weil solche Maßnahmen das Gebäude erst betriebsbereit, das heißt vermietbar machen.

Anders ist es bei Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, wie etwa Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen. Diese können als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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