BFH zu Rückstellungen für Kostenüberdeckungen – Folgen für Mehrerlösabschöpfung & Co.?

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Kommunale Zweckverbände dürfen Rückstellungen für Kostenüberdeckungen bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 6.2.2013 (Az. I R 62/11, veröffentlicht am 15.5.2013) grundsätzlich anerkannt. Die Entscheidung könnte auch für Netzbetreiber relevant werden.

Geklagt hatte ein Zweckverband verschiedener Städte und Gemeinden, der als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert war. Er hat die Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und erhob dafür nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) Gebühren. Dieses sieht unter anderem vor, dass die Kosten bei der Gebührenbemessung in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden können, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Dabei sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Für die Jahre 2003 bis 2006 bildete der Kläger jeweils Rückstellungen für sich ergebende Überdeckungen, die das Finanzamt nicht anerkannte. Auch das Finanzgericht wies die entsprechende Klage ab.

Der BFH sah dies indessen anders, und zwar aus folgenden Gründen:

Wenn eine Kostenüberdeckung dadurch ausgeglichen wird, dass in der Folgeperiode die Preise entsprechend kalkuliert werden, dann handelt es sich dabei um eine rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit. Denn das Vermögen des Schuldners wird in diesem Fall zweifellos aktuell wirtschaftlich belastet, sofern der Betrieb, der die zukünftigen Einnahmen und Gewinne erwirtschaftet, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichperiode aufrechterhalten und damit die Ausgleichsverpflichtung realisiert wird.

Das Finanzgericht wird jetzt klären müssen, wie hoch die Rückstellung anzusetzen und ob sie nur zum Ende der Preiskalkulationsperiode oder mit entsprechenden Teilbeträgen in jedem Streitjahr zu berücksichtigen ist.

Folgen für Mehrerlösabschöpfung & Co.

Angesichts der Urteilsbegründung stellt sich die Frage, ob und wie sich dieser Streitfall auf netzentgeltkalkulatorische Rückstellungen auswirken könnte. Drei Varianten wären hier vorstellbar:

Insbesondere für die Mehrerlösabschöpfung und die Periodenübergreifende Saldierung hat die Finanzverwaltung explizit klargestellt, dass sie Rückstellungen für diese Sachverhalte nicht anerkennt. Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird dies auch so umgesetzt. Für Rückstellungen auf Grund von Überdeckungen aus dem Regulierungskonto dürfte das gleiche gelten.

Die Frage ist aber, ob dies auch vor dem BFH Bestand haben wird. Denn dessen Überlegungen scheinen durchaus übertragbar zu sein auf die Situation von Netzbetreibern. Sowohl die Art der periodenübergreifenden Gutbringung von Kostenüberdeckungen als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen entsprechen bei den drei genannten netzentgeltkalkulatorischen Regelungen grundsätzlich dem Sachverhalt in dem vom BFH entschiedenen Verfahren. Insoweit besteht begründete Hoffnung, dass der BFH entsprechende Rückstellungen auch grundsätzlich anerkennen wird.

Unklar bleibt, zu welchem Zeitpunkt eine solche Anerkennung in Betracht käme. Für jedes Geschäftsjahr oder erst am Ende der jeweiligen Kalkulations-/Regulierungsperiode?

Bei der Mehrerlösabschöpfung stellt sich darüber hinaus die Frage, wann die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestanden hat. Die Finanzverwaltung könnte sich hier auf den Standpunkt stellen, dass dies erst mit Vorliegen eines entsprechenden behördlichen Bescheides der Fall war; dies wird in der Regel nicht vor 2009 gewesen sein.

Dass die Finanzverwaltung auf Grund des aktuellen Urteils auch ohne spezifische Anweisung des BFH einlenken wird, scheint indes nicht zu erwarten zu sein.

Ansprechpartner: Jürgen Gold

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