BMWi veröffentlicht Verordnungsentwurf zu Marktstammdatenregister

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Am 1.5.2017 soll das neue amtliche Register für den Strom- und Gasbereich in Betrieb gehen. Die Grundlagen des sog. Marktstammdatenregisters wurden durch das Strommarktgesetz geschaffen. Die Regelungsdetails dazu hat das Bundeswirtschaftsministerium Ende Dezember 2016 in einem Verordnungsentwurf veröffentlicht und den Ländern und Verbänden zur Anhörung übermittelt.

Das Marktstammdatenregister stellt erhebliche Anforderungen an alle Netzbetreiber und Anlagenbetreiber sowie an etliche weitere Marktteilnehmer. Die Inhalte der Verordnung sind teilweise nicht überraschend, da bereits seit zwei Jahren Konsultationen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) dazu laufen. Bemerkenswert ist jedoch, welches Gewicht der Verordnungsentwurf dem Marktstammdatenregister als „das zentrale Register der Energiewirtschaft“ zuweist.

Einige wichtige Punkte aus dem Entwurf:

  • Fast alle Verstöße gegen Melde- und Prüfpflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und sind bußgeldbewehrt. Das gilt etwa für die Registrierungspflicht als Marktakteur, die Meldepflicht von Änderungen eingetragener Daten und die Prüfpflichten der Netzbetreiber.
  • Im Rahmen des Konsultationsverfahrens hatte die BNetzA noch angekündigt, dass sich bei Gemeinschaftskraftwerken mit mehreren Betreibern lediglich ein datenverantwortlicher Betreiber melden muss. Diese Möglichkeit scheint im Verordnungsentwurf zu fehlen.
  • Die BNetzA soll weitgehende Rechte erhalten, die zum Marktstammdatenregister gemeldeten Daten mit sonstigen eigenen Datensammlungen sowie mit Datensammlungen anderer benannter Behörden abzugleichen. Es wird immer wichtiger, bei den verschiedenen Meldepflichten auf konsistente Daten zu achten.
  • Für Netzbetreiber ist die wichtigste Regelung der Paragraph zur Netzbetreiberprüfung. Sie müssen überprüfen, ob die von Dritten gemeldeten oder geänderten Daten richtig sind. Zudem müssen sie gemeldete (Erzeugungs-)Einheiten zu sog. Lokationen zusammenzufassen. Die Frist von einem Monat wird dann problematisch, wenn bei der erstmaligen Übernahme der Datenverantwortung von Bestandsanlagenbetreibern zahlreiche Prüfpflichten zeitgleich anfallen. Dies ist deshalb zu erwarten, weil Netzbetreiber verpflichtet werden, alle EEG- und KWKG-Bestandsanlagenbetreiber mit den Jahresrechnungen 2017 und 2018 auf deren Meldepflichten nach dem Marktstammdatenregister hinzuweisen. Was die Prüfpflicht der Netzbetreiber betrifft, so findet sich die in den Konsultationen vielfach geforderte Haftungserleichterung für Fehler bei der Prüfung im Verordnungsentwurf nicht. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass „aufwendige eigene Ermittlungen von den Netzbetreibern nicht verlangt werden (können), da ihnen zum Beispiel kein Betretungsrecht zusteht“.
  • Dass es keine Haftungserleichterung zugunsten der Netzbetreiber gibt, wirkt insbesondere deshalb unangemessen, weil die BNetzA als Betreiberin des Registers sehr wohl eine solche bekommt. Der Verordnungsgeber betont, dass „Ansprüche von Nutzern des Registers gegenüber der BNetzA als registerführende Stelle ausgeschlossen (sind). Mögliche finanzielle Einbußen oder sonstige Schäden, die aufgrund der Nutzung fehlerhaft registrierter Daten entstehen, können nicht der BNetzA zu Last gelegt werden.“
  • Der Entwurf ermächtigt die BNetzA weitgehend, die Nutzung des Registers durch Verwaltungsakt näher auszugestalten und das Register per Festlegung künftig auf noch mehr Marktakteure (insbesondere Letztverbraucher) zu erweitern.
  • Der Entwurf sieht vor, dass die Förderansprüche von neuen und bestehenden EEG- und KWKG-Anlagen so lange nicht fällig werden, bis die Datenverantwortung erstmalig übernommen bzw. neue Anlagen erstmalig registriert sind.

Ansprechpartner: Dr. Thies Hartmann/Jens Vollprecht/Alexander Bartsch/Silke Walzer

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