Domain-Grabber grapscht ins Leere

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Energieversorger müssen sich Versuche Dritter, mit der Reservierung ihres Namens als Internet-Domain Geld zu verdienen, nicht gefallen lassen. Das Amtsgericht (AG) Garmisch-Partenkirchen hat jetzt einem bundesweiten Gasanbieter zu einem Sieg gegen einen solchen „Domain-Grabber“ verholfen: Der Namensträger, so das AG, hat einen Rechtsanspruch auf Herausgabe (Urt. v. 18.5.2011, Az. 6 C 367/10).

In dem entschiedenen Fall hatte der Gasanbieter seit 2008 unter einer de-Domain seine Dienstleistungen vertrieben. 2009 hatte ein Dritter sich eine gleichlautende com-Domain reservieren lassen und sie dem Gasanbieter für einen dreistelligen Betrag zum Kauf angeboten. Als dieser darauf seine Anwälte einschaltete, erklärte sich der Dritte bereit, die Domain herauszugeben – weigerte sich aber, die Anwaltskosten zu übernehmen. Begründung: Es habe kein Anspruch bestanden, die Domain herzugeben, daher sei er auch zur Übernahme der Anwaltskosten nicht verpflichtet.

Namensrecht

Dem widersprach das Amtsgericht in aller Deutlichkeit: Es gebe sehr wohl einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB. Die Registrierung einer Domain unter Verwendung des Firmennamens verletze das Namensrecht des Gasanbieters nach § 12 BGB. Dabei weist das Gericht auf die entstandene Zuordnungsverwirrung hin: Denn der Verkehr sehe in der Verwendung eines aufgrund der Verkehrsgeltung inzwischen hinreichend unterscheidungskräftigen Zeichens als Domain einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, wird es aber wohl werden: Das Landgericht (LG) München II hat angekündigt, das Urteil bestätigen zu wollen und den Beklagten aufgefordert, seine Berufung zurückzunehmen.

Klare Ansage

Die klare Ansage des oberbayerischen Amtsrichters verdient Applaus. Domain-Grabbing kann erheblichen Schaden anrichten, und der besteht nicht so sehr in dem verlangten Preis für die Domain als vielmehr in der Verwirrung, die in der Öffentlichkeit entsteht. Das streicht das Urteil ganz klar heraus.

Begrüßenswert ist außerdem, dass die Entscheidung nicht auf das Recht des lauteren Wettbewerbs, sondern auf das Namensrecht nach § 12 BGB gestützt ist. Denn gegenüber geschäftstüchtigen Privatleuten, die wie der Beklagte nicht gewerblich tätig sind und nur eine Chance auf schnelles Geld wittern, ist das Wettbewerbsrecht machtlos. Das Namensrecht hingegen greift auch außerhalb des Geschäftsverkehrs.

Richtig ist die Entscheidung auch deshalb, weil es keinen Unterschied machen darf, ob beim Aufrufen der entsprechenden Internetseite sofort erkennbar ist, dass es sich um ein fremdes Angebot handelt. Denn die aufgerufene Domain wird zunächst einmal dem tatsächlichen Namensinhaber zugeordnet. Das Gericht hat ferner anerkannt, dass Unternehmen in derartigen Domainstreitigkeiten die Angelegenheit auch bereits beim erstmaligem Feststellen eines Verstoßes zeitnah einem Anwalt übertragen, denn das Abfassen einer Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung ist nicht mit laienhaften juristischen Kenntnissen ordnungsgemäß zu bewältigen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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