Eine kurze Geschichte des Eigenhandels, oder: Alles muss sich ändern, damit es bleibt, wie es ist

Ein Blick in das Kreditwesengesetz (KWG) lehrt: Definitionen für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen gibt es viele, und alle sind mehr oder weniger kompliziert. Die vielleicht schillerndste und wandlungsfähigste Finanzdienstleistung dürfte der Eigenhandel sein, der seit dem 1.3.2011 wieder einmal seine Gestalt geändert hat. Der Inhalt jedoch soll immer gleich bleiben.

Wir haben das überprüft, und zwar mit den Mitteln einer exakten Wissenschaft: der Mathematik.

Gestern

Bis zum Jahr 2007 kannte der Wortlaut des deutschen KWG nur den Eigenhandel. Dieser war definiert als die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere. Da schon seine Definition den Begriff der Dienstleistung enthielt, wurde der Eigenhandel auch konsequent als Finanzdienstleistung eingestuft und war (potentiell) aufsichtspflichtig. Diejenigen Geschäfte, die auf eigene Rechnung aber gerade nicht als Dienstleistung für einen anderen erbracht wurden, bezeichnete man als Eigengeschäfte. Und diese Eigengeschäfte verwirklichten schon nicht den Tatbestand einer Finanzdienstleistung.

Eigenhandelalt = HandelFinanzinstrumente + „für andere“

KWG-relevant = Eigenhandelalt

 

Heute

Seit 2007 die europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID) in Kraft getreten ist, sieht die Rechtslage etwas absurd aus: Seither gilt auch das Eigengeschäft als Finanzdienstleistung: „Als Finanzdienstleistung gilt auch die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere […] darstellt.“ Damit war der Anwendungsbereich des KWG auch für Eigengeschäfte eröffnet, der Gesetzgeber hatte zugleich aber einen eigens für diese Art von Geschäften geltenden Ausnahmetatbestand (ehemals § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 14 ) geschaffen: „Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung Eigengeschäfte oder Eigenhandel betreiben, sofern sie nicht [vereinfacht gesagt: Market Maker oder so etwas wie ein systematischer Internalisierer] sind.“

Eigengeschäftalt = Eigenhandelalt – „für andere“

KWG-relevantWortlaut = (Eigenhandelalt + Eigengeschäftalt) – (Eigenhandelalt + Eigengeschäftalt – „Market Maker“ – „systematischer Internalisierer“)

(Wenn man das kürzt:)
KWG-relevantWortlaut = „Market Maker“ + „Systematischer Internalisierer“

 

So hatte das der Gesetzgeber zwar geschrieben, aber nicht gemeint. Damit die Ausnahme also nicht ausufert, lieferte er gleich in der Gesetzesbegründung schon den mahnenden Hinweis, dass letztlich alles beim Alten bleiben solle: Eigenhandel aufsichtspflichtig, Eigengeschäfte aufsichtsfrei.

KWG-relevantGesetzesbegründung = Eigenhandelalt

 

Morgen

Mit der jüngsten Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber nun die Systematik von Tatbestand und Ausnahme geändert: Eigengeschäfte zählen (wieder) nicht mehr zu den Finanzdienstleistungen, die den Anwendungsbereich des KWG eröffnen. Die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 14 KWG vorgesehenen Rückausnahmen wurden formell in den Tatbestand des Eigenhandels nach § 1 Abs. 1a KWG integriert. Also wird Eigenhandel ab jetzt definiert als das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere.

Eigenhandelneu = „Market Maker“ + „Systematischer Internalisierer“ + Eigenhandelalt

KWG-relevant = Eigenhandelneu

 

Eine Ergänzung muss man allerdings noch machen: Auch schon nach dem alten Verständnis fallen die Market Maker und die Leute, die so ähnlich wie systematische Internalisierer sind, unter den Eigenhandelsbegriff.

„Market Maker“, „Systematischer Internalisierer“ Î Eigenhandelalt

 (Also:)
Eigenhandelneu = alt

 

Warum das jetzt aber alles?

Hintergrund dieser Änderung war es, Finanzdienstleistungsinstituten, die Factoring, Finanzleasing oder das Sortengeschäft betreiben und daneben keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen, Eigengeschäfte zu ermöglichen, ohne dass sie deswegen einer Erlaubnis bedürfen. Damit steht nun eindeutig fest: Geschäfte, die ausschließlich im eigenen Interesse getätigt werden, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 32 KWG. Eine Ausnahme hierzu gibt es allerdings: Tätigt das Unternehmen neben den Eigengeschäften auch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen mit Kundenbezug, die der Erlaubnis bedürfen (aber eben nicht Factoring, etc.), sind die Eigengeschäfte automatisch auch erlaubnispflichtig (vgl. § 32 Abs. 1a KWG).

Mit der Formel dazu wollen wir Sie verschonen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke /Dr. Christian Dessau

Sie interessieren sich für den Energiehandel? Dann schauen Sie z.B. hier und hier.

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