EMIR: ESMA schlägt Neuberechnung vor – Unterliegen künftig mehr Unternehmen der Clearingpflicht?

(c) BBH
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Vor ziemlich genau drei Jahren trat die European Market Infrastructure Regulation (EMIR) in Kraft (wir berichteten). Ihr Ziel war, den unübersichtlichen außerbörslichen Handel (sog. Over-the-counter-Handel, OTC-Handel) mit Derivaten transparenter und sicherer zu machen. Schnell war klar, dass die Verordnung nicht nur die klassischen Finanzmarktakteure beschäftigen würde, sondern auch den Energiemarkt (wir berichteten).

Zur Erinnerung: Auch Unternehmen der Energiebranche unterliegen – sofern sie nicht unter die Finanzaufsicht fallen – als sog. nicht-finanzielle Gegenpartei (NFG) der EMIR, wenn und soweit sie Derivate nutzen, also zum Beispiel ein Stromband an der Börse beschaffen. Der Pflichtenkanon der EMIR variiert: ein Unternehmen mit systemischer Relevanz, also mit besonders viel Einsatz von Derivaten, unterliegt als NFG+ neben der Meldepflicht und der Einrichtung von Risikominderungsmaßnahmen auch einer Clearingpflicht. Als systemisch relevant gilt man, wenn der Bruttonominalwert der genutzten Derivate bestimmte Schwellenwerte überschreitet – zum Beispiel 3 Mrd. Euro bei Warenderivaten –, wobei Geschäfte, die der eigenen Absicherung dienen (Hedging), bei der Berechnung der Clearingschwelle nicht berücksichtigt werden.

Diese Kriterien laden zum „kreativen Rechnen“ ein. So manch ein Global Player wird – so hört man – nicht von der Clearingpflicht erfasst, obwohl die EMIR genau solche Unternehmen im Blick hatte. Nachdem daher seit längerer Zeit das Gerücht im Markt umging, die Clearingschwelle werde herabgesetzt, hat sich nun auch die europäische Finanzaufsichtsbehörde (ESMA) Mitte August in ihren Evaluations-Reports geäußert und …. – Änderungen der EMIR vorgeschlagen. Auch mit der Neuberechnung der Clearingschwelle hat sich die ESMA beschäftigt. Geht es nach ihr, soll künftig das Absicherungskriterium keine Rolle mehr bei der Berechnung spielen; diese Geschäfte blieben also bei der Bewertung nicht mehr unberücksichtigt.
ESMAs Vorchläge hat einige Unternehmen aufhorchen lassen, die nun erneut prüfen, ob sie dann nicht doch clearingpflichtig werden, weil sie die Schwelle in der Folge überschreiten. Andere Unternehmen atmen wiederum auf, weil dadurch die lästige Einschätzung der Derivatekontrakte als absichernd oder nicht absichernd entfallen dürfte.

Schauen wir, wie es weiter geht.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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