Mehr Unternehmen können EEG-Umlage reduzieren

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Unternehmen des produzierenden Gewerbes (und Schienenbahnen) können ihre EEG-Umlagebelastung auf bis zu 0,05 Ct/kWh reduzieren. Dazu dient die so genannte besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG. Sie verfolgt den Zweck, die Stromkosten der Unternehmen zu senken und so ihre internationale bzw. intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an Unternehmen, die die besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen wollen, zum 1. Januar 2012 geändert:

Zum einen können künftig Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Regelung dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Strombezug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle mindestens 1 GWh betrug. Bislang waren es mindestens 10 GWh. Außerdem muss das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nunmehr nur noch mindestens 14 Prozent statt bisher mindestens 15 Prozent betragen. Mit dieser Änderung dürften zukünftig deutlich mehr Unternehmen des produzierenden Gewerbes von der EEG-Umlagebegrenzung profitieren als bisher. Dabei erfolgt in den Stromverbrauchsklassen zwischen 1 und 10 GWh sowie zwischen 10 und 100 GWh lediglich eine gestaffelte anteilige Entlastung.

Zugleich hat der Gesetzgeber erstmals den Begriff des Unternehmens des produzierenden Gewerbes definiert und dabei deutlich enger gefasst als etwa die gesetzliche Definition im Stromsteuergesetz (StromStG). Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind danach lediglich solche, die an der begünstigten Abnahmestelle – in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, (WZ 2008) – insbesondere dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sind. Damit ist die Energiewirtschaft nicht mehr als solche privilegiert. Weitere Änderungen betreffen die Zertifizierung und die Anforderungen an eine Antragstellung durch einen selbständigen Unternehmensteil.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein umfangreiches Merkblatt veröffentlicht, dem zu entnehmen ist, welche Anforderungen die Behörde im Detail an eine Antragstellung durch Unternehmen des produzierenden Gewerbes stellt.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Dr. Markus J. Kachel/Andreas Große

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