Nach dem Spiel ist vor dem Spiel: Das 1. Änderungsgesetz zum EEG 2017

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017), beschlossen im Juli 2016, ist noch kein halbes Jahr in trockenen Tüchern, da wird schon die erste Änderung fällig (wir berichteten). Kurz vor Weihnachten – und damit noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2017 – wurde ein 1. Änderungsgesetz beschlossen, das ebenfalls ab Neujahr zu beachten ist. Es bringt vor allem überarbeitete Regelungen zur Eigenversorgung, aber auch zahlreiche weitere Änderungen. Die EU-Kommission hat das EEG 2017 mit dem Stand vom Juli 2016 am 20.12.2016 durchgewunken und keinen Verstoß gegen EU-Beihilfevorschriften gesehen. Für das 1. Änderungsgesetz liegt eine solche Äußerung noch nicht vor.

Was ist im Hinblick auf die Eigenversorgung und die EEG-Umlage besonders erwähnenswert?

Die bisherigen Vorschriften wurden auf mehrere Paragrafen verteilt und damit deutlich entzerrt. Zudem wurden die Vorgaben zu den Meldepflichten präziser gefasst und der für die Eigenversorgung maßgebliche Begriff der „Stromerzeugungsanlage“ gesetzlich definiert. Die bisher bestehende Möglichkeit einer leistungserhöhenden „Modernisierung“ bei gewahrtem Bestandsschutz wird auf die Zeit bis einschließlich zum 31.12.2017 begrenzt.

Geregelt wurde außerdem, dass es bei bestimmten Rechtsnachfolge-Konstellationen und bestimmten Scheibenpachtmodellen bei der bisherigen EEG-Umlagefreiheit bleibt – allerdings stehen diese Regelungen unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission.

Darüber hinaus können stromintensive Eigenversorger nun auch die nicht umlagepflichtigen Strommengen bei der Berechnung der Stromkostenintensität heranziehen und künftig auf Basis des gesamten verbrauchten Stroms freiwillig einen Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung stellen.

Mit dem neu eingefügten – und ziemlich komplexen – § 61k EEG soll insbesondere bei solchen Speichern eine Doppelbelastung mit der EEG-Umlage ausgeschlossen werden, bei denen der in einem Speicher erzeugte Strom sowohl in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist als auch zur Eigenversorgung verbraucht wird.

Was hat sich bei Bürgerenergiegesellschaften getan?

Der Gesetzgeber befürchtete wohl, dass die ursprünglichen Regelungen Umgehungsspielräume eröffneten. Um dies zu verhindern, wurden unter anderem folgende Ergänzungen vorgenommen: Die Gesellschaft und deren Mitglieder dürfen bis zur Gebotsabgabe keine Verträge zur Übertragung ihrer Rechte nach der Gebotsabgabe abgeschlossen und generell keine vertraglichen Vereinbarungen geschlossen haben, mit denen bereits vor Gebotsabgabe bzw. vor Antragstellung die spätere Umgehung der gesetzlichen Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft vereinbart wird. Zudem muss die Bürgerenergiegesellschaft für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren nach Inbetriebnahme einer Anlage als solche bestehen – andernfalls droht eine Reduzierung der finanziellen Förderung.

Und sonst?

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Registrierung von Anlagen: Wurden erforderliche Registrierungen zum Anlagenregister nicht vorgenommen, reduzierte dies nach dem EEG 2014 den anzulegenden Wert auf null. Dies hatte teilweise gravierende Folgen für Anlagenbetreiber. Nach dem EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert „nur“ noch um 20 Prozent, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt hat, aber die Meldung an den Netzbetreiber nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist. Diese Regelung wird mit dem 1. Änderungsgesetz auf alle Strommengen erstreckt, die nach dem 31.7.2014 eingespeist wurden, während die Vorschrift ursprünglich nur für Strom anzuwenden war, der nach dem 31.12.2015 eingespeist wurde. Anlagenbetreiber können damit zumindest einen Teil der finanziellen Förderung nachträglich verlangen, und Netzbetreiber müssen sich auf Nachforderungen der Anlagenbetreiber einstellen! Allerdings werden die Ansprüche erst mit dem 1.1.2017 fällig, so dass diese Beträge bis heute nicht zu verzinsen sind.

Weiterhin wurde die Regelung geändert, nach der sich die Förderung bei negativen Preisen für Windenergieanlagen reduziert. Die Regelung gilt zwar weiterhin nur für Windenergieanlagen ab 3 MW (mit einer Inbetriebnahme ab dem 1.1.2016). Allerdings ist nunmehr ausdrücklich die Regelung zur Anlagenverklammerung in § 24 EEG anwendbar, die im EEG 2017 gerade ausgeschlossen war. Damit fällt nun auch Strom darunter, der aus Windparks kommt, deren Windenergieanlagen weniger als 3 MW Leistung haben.

Schließlich wurde auch das Thema Stromsteuer und finanzielle Förderung nach dem EEG noch einmal angefasst: Mit dem Strommarktgesetz (wir berichteten) vom Juli 2016 hatte der Gesetzgeber erstmals eine viel diskutierte Bestimmung in das EEG 2014 aufgenommen. Danach konnten eine finanzielle Förderung nach dem EEG auf der einen und eine Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG auf der anderen Seite nicht kumuliert werden. Im EEG 2017 fand sich dieses Kumulierungsverbot in leicht abgewandelter Form wieder. Diese heftig diskutierte Regelung wird nunmehr deutlich entschärft: Die Förderung nach dem EEG bricht im Fall einer Stromsteuerbefreiung nicht gänzlich weg, sondern reduziert sich lediglich um die Höhe der gewährten Stromsteuerbefreiung. Das Kopplungsverbot verwandelt sich damit in ein Anrechnungsgebot – übrigens rückwirkend zum 1.1.2016.

Damit wollen wir es vorerst genug sein lassen. Viele kleinere, aber durchaus wichtige Änderungen müssen unerwähnt bleiben – sie würden den Rahmen sprengen. Getreu dem Motto „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“, stellt sich die Frage: Wann wird das 2. Änderungsgesetz zum EEG 2017 kommen?

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert

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