„Neues zur Besonderen Ausgleichsregelung im EEG“: Durchschnittsstrompreise und Gesetzentwurf für ein EEG 2016

(c) BBH
(c) BBH

Stromkostenintensive Unternehmen haben die Möglichkeit, die EEG-Umlagebelastung erheblich zu reduzieren. Dies ermöglicht die Besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2014. Für die Frage, welche Unternehmen als stromkostenintensiv gelten und damit von dieser Regelung profitieren können, ist unter anderem maßgeblich, wie hoch ihr Strompreis (im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens) ist. Dazu haben jetzt das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einige Vorgaben mit erheblicher Tragweite getroffen: Am 24.2.2016 ist die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) in Kraft getreten. Im Anschluss hat das BAFA am 29.2.2016 die für das kommende Antragsverfahren wichtigen durchschnittlichen Strompreise veröffentlicht und dazu ein Hinweisblatt herausgegeben, das die Neuerungen und deren Auswirkungen im Antragsverfahren erläutert.

Das BMWi hat am 29.2.2016 außerdem den Referentenentwurf für ein novelliertes EEG (RefE EEG 2016) zugänglich gemacht. Er enthält auch einige Vorschläge zur Besonderen Ausgleichsregelung. Viele Fragen bleiben aber offen.

Was heißt das im Einzelnen?

Mit der Veröffentlichung der Durchschnittsstrompreise ist das BAFA seiner Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 und 2 DSPV nachgekommen. Danach berechnet die Behörde die Durchschnittsstrompreise jährlich auf Grundlage der Angaben stromintensiver Unternehmen aus dem Antragsverfahren des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und macht sie erstmals zum 29.2.2016 und sodann jeweils zum 28.2. eines Jahres auf ihrer Internetseite bekannt. Stromkostenintensive Unternehmen können bzw. müssen sich nun einer Gruppe der veröffentlichten Tabelle zuordnen, und zwar auf Basis zweier Kriterien, nämlich erstens der Summe ihrer Strombezugsmenge mitsamt der nach § 61 EEG umlagepflichtigen Eigenstrommengen und zweitens ihrer Vollbenutzungsstunden. Und sie müssen anhand des dort angegebenen durchschnittlichen Strompreises ihre „maßgeblichen Stromkosten“ ermitteln.

Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte DSPV entspricht dem Referentenentwurf des BMWi (wir berichteten); verschiedene Anregungen der Verbände wurden nicht übernommen. Es bleibt also dabei, dass bestimmte Punkte nicht klar geregelt sind (etwa zur Antragstellung für neu gegründete Unternehmen oder zur Ermittlung des Strompreises). Einige der Punkte werden zwar im Hinweisblatt des BAFA thematisiert; dies ersetzt aber nicht die gesetzliche Regelung.

Die vom BAFA veröffentlichten Durchschnittsstrompreise rangieren von 11,47 ct/kWh (Unternehmen mit einer Strombezugsmenge über 57,031656 GWh und über 7.000 Vollbenutzungsstunden) bis 16,46 ct/kWh (Unternehmen mit einer Strombezugsmenge bis zu 2,799269 GWh und weniger als 1.488 Vollbenutzungsstunden) und weichen damit geringfügig von den bislang prognostizierten Durchschnittsstrompreisen ab. Einige Unternehmen, die ihren Strom bislang deutlich oberhalb der nun veröffentlichten Durchschnittsstrompreise beschafft haben, werden damit die Stromkostenintensität nicht mehr erreichen können. Ob ein solches Ergebnis mit den Vorgaben der EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014 bis 2020 in Einklang zu bringen ist, wird noch zu klären sein.

Der neue Referentenentwurf zum EEG 2016 behält hingegen im Wesentlichen die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung bei. Neu ist allerdings § 60a EEG 2016-RefE. Danach soll die EEG-Umlage, wenn sie nach § 63 EEG 2014 bzw. nach § 103 EEG 2014 begrenzt wird, vom stromkostenintensiven Unternehmen direkt an den Übertragungsnetzbetreiber – und nicht, wie bisher, an den Lieferanten (EVU) – gezahlt werden. Dies dürfte die Situation, insbesondere in Fällen vereinfachen, in denen ein Unternehmen von mehr als einem EVU beliefert wird. Hier war in der Vergangenheit teilweise erheblicher Abstimmungsbedarf zwischen den einzelnen EVUs entstanden, der künftig entfallen dürfte.

Außerdem soll in einer neuen Übergangsvorschrift geregelt werden, dass Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind und für deren Strom die EEG-Umlage deshalb nicht begrenzt werden konnte (§ 5 Nr. 34 EEG 2014), für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 (einmalig) einen Antrag nach der Besonderen Ausgleichsregelung stellen können. Adressat dieser Ergänzung sollen insbesondere Einzelkaufleute oder kommunale Eigenbetriebe sein. Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten.

Weitere Änderungen betreffen die Übergangs- und Härtefallregelungen der §§ 103 und 104 EEG 2014. Dort soll in einigen Fällen der Begriff des „Unternehmens“ durch den der „Abnahmestelle“ ersetzt bzw. wird die jeweilige Regelung um den Begriff der „Abnahmestelle“ ergänzt werden. Ausweislich der Entwurfsbegründung soll es sich hierbei lediglich um redaktionelle Klarstellungen handeln, durch die sichergestellt werden soll, dass die Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung abnahmestellen- und nicht unternehmensbezogen erteilt wird.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Markus Kachel/Jens Panknin

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...