Es bleibt alles anders … bei der Besonderen Ausgleichsregelung

(c) BBHDas EEG 2016 steht kurz vor der Verabschiedung. Doch bis zum letzten Moment wird kräftig an den Details gefeilt, unter anderen an denen zur Besonderen Ausgleichsregelung.

Was ist der letzte Stand?

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 310/16 (Beschluss)) vorgeschlagen, einen wirtschaftlichen Anreiz für mehr Energieeffizienz aufzunehmen, von dem dann auch stromkostenintensive Unternehmen profitieren könnten, die statt der 17 bzw. 20 Prozent mindestens 14 Prozent Stromkostenintensität aufweisen. Nach Ansicht des Bundesrats setzt die Besondere Ausgleichsregelung mit der Anknüpfung an eine „Alles-oder-Nichts“-Schwelle nicht die richtigen Handlungsanreize. So hat ein Liste-1-Unternehmen knapp oberhalb des Schwellenwertes der Stromkostenintensität von 17 Prozent kaum ein Interesse daran, durch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen seinen Stromverbrauch zu senken. Denn es läuft Gefahr, womöglich unter den Schwellenwert zu rutschen und dadurch die EEG-Umlagereduzierung zu verlieren.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat diesen Vorschlag nicht aufgegriffen. Er spricht sich in der Beschlussempfehlung vom 6.7.2016 (BT-Drs. 18/9096) dafür aus, dass Liste-1-Unternehmen, die eine Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent aufweisen, in Zukunft nur 20 Prozent der EEG-Umlage zahlen sollen.

Dies entspreche, so die Begründung in der BT-Drs. 18/9096, im Grundsatz der Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014 für Liste-2-Unternehmen. Die Neuregelung sei aber ausdrücklich nicht auf Unternehmen beschränkt, die in der Vergangenheit privilegiert waren. Sie gelte vielmehr „zur Gleichbehandlung“ auch für neu unter die Besondere Ausgleichsregelung fallende Unternehmen. Damit könne einerseits den energieeffizienten Unternehmen Rechnung getragen werden, die wegen der Einsparungen im Stromverbrauch unter den Schwellenwert fallen. Andererseits würde für Unternehmen mit atypisch hohen Strompreisen oder weit unterdurchschnittlichen Vollbenutzungsstunden die Härte einer starren Schwelle von 17 Prozent abgemildert.

Dass für Liste-2-Unternehmen nichts Vergleichbares vorgesehen ist, dürfte den Vorgaben der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 geschuldet sein. Dort ist für Branchen, die nicht unter Anhang 3 fallen – das sind die Liste-2-Unternehmen – eine Stromintensität von mindestens 20 Prozent bestimmt. Damit bleibt diesen Unternehmen weiterhin wohl nur die Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014. Diese Vorschrift sollte aber, wie in der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 auch ausdrücklich formuliert, klarstellend um einen Verweis auch auf § 67 EEG 2014 ergänzt werden, damit die trotz einer Umwandlung praktisch identischen Unternehmen nicht mit der vollen EEG-Umlage belastet werden.

Außerdem hält der Ausschuss am Vorschlag für eine neue, von der bisherigen Regelung abweichende Definition der „neu gegründeten Unternehmen“ fest. Dies kann für die betroffenen Unternehmen zu ganz erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. Denn nach dernun geplanten Formulierung liegt es nahe, nur noch solche Unternehmen als „neu gegründet“ zu betrachten, die „auf der grünen Wiese“ mit beinahe vollständig neuem Sachanlagevermögen ihren Betrieb aufnehmen. Doch in welchen Fällen liegt dies vor? Und warum wird die Regelung im EEG 2014 so grundlegend geändert? Hierauf enthalten die Gesetzesmaterialien bislang keine Antwort.

Wir dürfen also gespannt auf die weitere parlamentarische Debatte schauen.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Tigran Heymann/Jens Panknin

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