Mehr als nur heiße Luft: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Novelle der TA Luft (Teil 1)

Lang wurde sie erwartet und bereits mehrfach angekündigt, doch jetzt nähert sich die Novelle der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) tatsächlich ihrer Umsetzung.  Am 28.5.2021 hatte der Bundesrat unter der Bedingung der Vornahme von mehr als 200 Einzeländerungen der neuen TA Luft zugestimmt, eine Woche später wurde dann auch die entsprechende Beschlussdrucksache 314/21 veröffentlicht. Dies wollen wir zum Anlass nehmen, in einer Blog-Reihe die wichtigsten Fragen zur TA Luft und zu der bevorstehenden Novellierung zu beantworten.

TA Luft – Was ist das eigentlich?

Die TA Luft ist eine „normkonkretisierende“ Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Das bedeutet, dass in der TA Luft immissionsschutzrechtliche Anforderungen aus dem BImSchG inhaltlich ausgestaltet und der aktuell verlangte Stand der Technik definiert werden. Dabei geht es  – wie der Name der TA Luft schon vermuten lässt – vor allem um Vorgaben im Bereich der Luftreinhaltung. Insbesondere enthält die TA Luft Grenzwerte für Immissionen und Emissionen und legt Verfahren zu deren Ermittlung fest. Ziel der TA Luft ist es, Luftschadstoffe aus genehmigungsbedürftigen und teilweise auch aus nichtgenehmigungsbedürftigen (dann meist kleineren) Anlagen zu verringern. Nach den Angaben der Bundesregierung betrifft dies insgesamt etwa 50.000 Anlagen in Deutschland.

Was soll sich durch die Novelle ändern?

Ein wichtiger Bestandteil der Novelle der TA Luft setzt europäische Vorgaben um. Dabei geht es insbesondere um die Anpassung und Ergänzung zahlreicher Grenzwerte an die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses 2017/302/EU der Europäischen Kommission zu den Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken (BVT). Ferner wurden die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) nun in die TA Luft inkorporiert. Neu ist auch die Eingliederung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in die TA Luft, die bisher als eigenständige Verwaltungsvorschrift der Länder geregelt war. Auf Betreiber von Anlagen, die bisher nicht dem Stand der aktuellen Technik entsprachen, kommt mit der novellierten TA Luft zudem eine allgemeine Sanierungspflicht zu. Betroffen hiervon sind unter anderen die Sektoren Eisen- und Stahlerzeugung, Glasherstellung, Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid, Chloralkaliindustrie, Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton, Mineralölindustrie, Nichteisenmetallindustrie und Abfallbehandlung sowie die Chemiebranche. Weitere Änderungen sind etwa in den Bereichen Emissionsmessung und Betriebsorganisation vorgesehen.

Was ist bisher geschehen?

Die Novellierung der in ihrer bisherigen Form noch aus 2002 stammenden TA Luft hat einige Zeit in Anspruch genommen. Einen ersten Anlauf hatte das Bundesumweltministerium (BMU) im Jahr 2014 gestartet. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatten sich insbesondere die europarechtlichen Vorgaben erheblich geändert und der Stand der Technik in mehreren Bereichen weiterentwickelt. Die ersten zwei Entwurfsfassungen des BMU in den Jahren 2016 und 2017 konnten sich jedoch nicht durchsetzen (wir berichteten). Weiter ging es mit einem Referentenentwurf aus dem Jahr 2018, der schließlich nach einigen Änderungen am 10.12.2020 als Kabinettsentwurf beschlossen wurde. Fast ein halbes Jahr später hat nun auch der Bundesrat am 28.5.2021 schließlich zugestimmt, dabei aber zahlreiche Änderungen zur Bedingung gemacht.

Und wie geht es nun weiter?

Die vom Bundesrat geforderten Änderungen am Rechtstext sowie die begleitenden Entschließungen wurden nun zurück an die Bundesregierung übermittelt, die selbstständig entscheidet, ob und wann sie sich damit befassen wird. Die Zeit drängt allerdings, da die Fristen für die Umsetzung von EU-Vorgaben, die durch die Novelle erfolgen soll, bald auslaufen. So hat der Bundesrat in einer begleitenden Entschließung etwa bereits um zeitlich begrenzte Ausnahmen für Tierhaltungsanlagen gebeten, die sonst faktisch unmittelbar nach Inkrafttreten der TA Luft die neuen Vorgaben erfüllen müssten. Sollte die Bundesregierung nicht bereit sein, alle vom Bundesrat verlangten Änderungen einzupflegen, geht das Novellierungsverfahren in die nächste Runde. Denn ohne Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung die Änderungen nicht endgültig beschließen.

Fest steht aber jetzt schon: Im dritten Monat nach der Veröffentlichung der endgültigen Fassung durch die Bundesregierung soll die TA Luft in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt gilt es vorbereitet zu sein. Daher wird es im zweiten Teil unserer Blog-Reihe darum gehen, was die Betreiber von Bestandsanlagen jetzt wissen und beachten müssen.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr.  Tigran Heymann/Carsten Telschow

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