Neuregelung der Stromsteuerbefreiungen geplant

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) will die Befreiungstatbestände im Stromsteuergesetz (StromStG) ändern. Das sieht der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf zur „Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ vor.

Vor allem die Befreiung für „grünen Strom aus grünen Netzen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG) soll völlig neu gestaltet werden. Steuerfrei ist künftig Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der in großen Anlagen (größer 2 MW) erzeugt und am Ort der Erzeugung verbraucht wird. Die neu gestaltete Befreiung enthält neue Begriffe.

Die Steuerbefreiung für „dezentrale Erzeugung“ in kleinen Anlagen unter 2 MW (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) soll nur noch für Strom gewährt werden, der in hocheffizienten Anlagen oder aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird. Anderer Strom soll nach einem neuen Auffangtatbestand (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG) befreit sein, wenn die Anlage weder unmittelbar noch mittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist und der Strom am Ort der Erzeugung verbraucht wird.

Neu ist, dass auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich ist und Meldungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) gemacht werden müssen.

Außerdem enthält der Gesetzesentwurf eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Bereichen, beispielsweise:

  • Die Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Entnahme ist künftig durch eine Messung (RLM) nachzuweisen.
  • Als „Strom zur Stromerzeugung“ kann in bestimmten Fällen künftig ein prozentualer Anteil der erzeugten Strommenge (differenziert nach Art und Größe der Stromerzeugungsanlage) als steuerfrei behandelt werden.
  • Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) soll per Rechtsverordnung auch abweichend von den Zuordnungsregelungen der WZ geregelt werden können.
  • Die Hauptzollämter dürfen Informationen aus dem Steuerverfahren an Übertragungsnetzbetreiber, Bundesnetzagentur (BNetzA) und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitergeben.
  • Eine Meldung nach der EnSTransV ist mit Wirkung ab 1.7.2019 erst ab einer Begünstigungssumme von über 200.000 Euro erforderlich. Ein Antrag auf Befreiung von der Meldepflicht entfällt damit.

Bis zum 12.11.2018 kann man zu dem Referentenentwurf Stellung nehmen. In Kraft treten soll das Gesetz zum 1.7.2019. Das Gesetzgebungsverfahren wird daher voraussichtlich im ersten Halbjahr 2019 durchgeführt.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

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