Nun offiziell –BMWi startet die Anhörung zum EEG 2016
Die E-Mail des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) vom 14.4.2016, 23.52 Uhr, ist überschrieben mit „Wichtig – eilt!“ Beides ist richtig: Viele warten seit längerem angespannt auf die offiziellen Referentenentwürfe für ein Erneuerbares-Energien-Gesetz 2016 (EEG 2016) und für ein Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG). Außerdem muss man schnell lesen. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu den 269 Seiten des BMWi läuft bereits am 28.4.2016, 14.00 Uhr, ab.
Die Entwürfe sind noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es wird also noch Änderungen bzw. Ergänzungen geben. Das BMWi nennt ausdrücklich folgende Themen:
- die Fragen zu dem im EEG 2014 festgelegten Ausbaukorridor EEG 2014,
- die Ausschreibungsmodalitäten für Photovoltaikanlagen,
- die Ausschreibungsmodalitäten für Biomasse,
- die Einmaldegression für Windenergieanlagen an Land,
- die regionale Steuerung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien,
- die Berücksichtigung negativer Preise und Ergänzungen zur Besonderen Ausgleichsregelung.
Außerdem sollen Regelungen zur Umsetzung der regionalen Grünstromkennzeichnung aufgenommen werden.
Ein erster Blick in den Referentenentwurf zeigt, dass unter anderem die Regelungen zum Netzanschluss, zum Netzausbau, zum Einspeisemanagement und zur Entschädigung für solche Abregelungen im Wesentlichen unangetastet bleiben sollen. Entsprechendes gilt für die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch – wobei abzuwarten bleibt, ob die Europäische Kommission nicht auf Änderungen besteht. Im Hinblick auf die Direktvermarktung wird die derzeitige Rechtslage fortgeschrieben: Betreiber von Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW müssen den Strom direkt vermarkten.
Eine Sache ändert sich jedoch grundlegend: Der Entwurf führt voraussichtlich Ausschreibungen für Windenergie an Land und auf See ein und schreibt sie – nunmehr umfassend – für alle Arten von Photovoltaikanlagen (ab 1 MW) vor. Die finanzielle Förderung für Strom aus diesen Anlagen soll in einem wettbewerblichen Verfahren ermittelt werden. Für alle anderen Erneuerbaren Energien ist eine entsprechende Vorgabe derzeit nicht enthalten, so dass insoweit bis auf weiteres die im Gesetz vorgesehenen administrativ festgelegten Vergütungssätze gelten.
Eine kleine, aber feine Ergänzung sieht der Entwurf bei der Definition der Anlage vor: Dort wird für Photovoltaik‑Anlagen das Modul als Anlage neu definiert. Damit wären ab Inkrafttreten dieser Regelung Photovoltaik-Installationen anders zu beurteilen als der Bundesgerichtshof (BGH) das in seinem überraschenden Urteil (Az. VIII ZR 244/14) Ende 2015 getan hat (wir berichteten). Dann würde wieder die Sichtweise der bis dahin gesamten Rechtsprechung, der gesamten Literatur und der Clearingstelle EEG gelten. Diese Definition soll auch für Bestandsanlagen gelten.
Dass der noch unabgestimmte Entwurf vom BMWi zur Diskussion gestellt wird, kann man als Chance begreifen, weitere Belange in die Diskussion einzubringen. Nutzen Sie sie!
Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Wieland Lehnert