REMIT-Meldepflicht im Energiegroßhandel: Startschuss zur Registrierung gefallen

(c) BBH
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Lange genug hat es gedauert. Doch jetzt sind die gesetzlichen Grundlagen für das Meldewesen im europäischen Energiegroßhandel gelegt – und es wird ernst: Am 18.12.2014 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung zur REMIT (1348/2014) veröffentlicht (wir berichteten), die die Ver­ord­nung für Inte­gri­tät und Trans­pa­renz im Ener­gie­markt (REMIT) konkretisiert und den Marktteilnehmern nun genauere Vorgaben gibt, wie sie das Meldewesen einzurichten haben. Am 7.1.2015 ist sie in Kraft getreten. Und damit die Meldungen den REMIT-Betroffenen auch zugeordnet werden können, können sich die betroffenen Unternehmen ab sofort als Marktteilnehmer bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) registrieren.

Zum Hintergrund

Die Ende des Jahres 2011 erschienene REMIT verfolgt das Ziel, die europäischen Strom- und Gasmärkte sicherer, stabiler und transparenter zu machen. Die Verordnung sieht daher zwei miteinander in Bezug stehende Komplexe vor: zum einen die Integrität zu stärken und zum anderen die Transparenz zu verbessern.

Während der Integritätsaspekt vor allem darin besteht, Insiderhandel und marktmanipulative Aktivitäten zu verbieten, bezieht sich der Transparenzteil im Wesentlichen auf ein Meldewesen, durch das sowohl Daten über Infrastrukturen als auch über Handelsgeschäfte an die Behörden gegeben werden müssen.

Das Meldewesen, das letztlich jeden Marktteilnehmer treffen wird, war allerdings noch nicht „scharf“ gestellt. Abgesehen von der generellen Pflicht, Daten zu melden, fehlte noch fast alles: welche Daten genau, die Zeitpunkte und auch Details zu den Methoden und Formaten. Die Diskussionen darum haben sich im Ergebnis nunmehr fast drei Jahre hingezogen. Allerdings wurden jetzt die Grundlagen dafür gelegt, dass das Meldewesen im Laufe dieses Jahres beginnen und im Jahr 2016 dann volle Fahrt aufnehmen kann.

Wer muss melden? Und wann?

Die Pflicht, an dem Meldewesen teilzunehmen, trifft alle Unternehmen, die Energiegroßmarktprodukte nutzen. Darunter wiederum sind sämtliche Strom- und Gasgeschäfte zu verstehen, unabhängig davon, ob sie Spot- oder Termingeschäfte und ob sie finanziell oder physisch zu erfüllen sind. Es müssen auch keine Börsengeschäfte sein, jede Lieferung mit einem individuellen Fahrplan reicht aus. Das bedeutet faktisch, dass natürlich alle Energieversorgungsunternehmen (EVU) schon auf der Beschaffungsseite solche Produkte verwenden. Entgegen der Wünsche vieler Akteure gibt es auch keine Schwellenwerte für Versorgungsunternehmen. Einzig bei sehr kleinen Erzeugern und Verbrauchern gibt es einschlägige Schwellenwerte, die entweder dafür sorgen, dass die Unternehmer schon keine Marktteilnehmer sind oder zumindest viele Geschäfte aus dem Meldewesen herausfallen.

Die Meldepflicht beginnt neun Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung. Dies ist der 7.10.2015. Allerdings bezieht sich die Meldepflicht zu diesem Zeitpunkt nur auf Standardgeschäfte, die auf Börsen oder vergleichbaren Handelsplattformen gehandelt werden. Zugleich soll sichergestellt werden, dass diese Geschäfte durch die Plattformbetreiber bzw. die Börsen selbst gemeldet werden.

Damit ist für die allermeisten Marktteilnehmer erst der zweite Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten relevant, der 7.4.2016. Ab diesem Datum müssen alle Marktteilnehmer sämtliche Geschäfte melden, so dass dann auch alle bilateralen Geschäfte zwischen EVUs genauso umfasst sind wie individuelle Fahrpläne, offene Vollversorgungsverträge etc.

Grundsätzlich trifft jeden Marktteilnehmer die Meldepflicht. Von vornherein war aber klar, dass nicht jeder alles selbst melden darf bzw. muss: Vor allem die Anbieter der organisierten Marktplätze wie Börsen und Broker-Plattformen sind in der Pflicht, ebenso wie die Transmission System Operators (TSO).

Für alle anderen Meldungen ist eine Registrierung als „Registered Reporting Mechanism (RRM)“ bei der Agency for the Cooperation of Energy Regulators (ACER) erforderlich, unabhängig davon, ob nur für sich oder (auch) für andere gemeldet wird. Die Anforderungen an die RRMs sind allerdings nicht trivial, so dass zu erwarten steht, dass viele Unternehmen sich nicht als RRM registrieren lassen werden. Sie werden vielmehr auf andere (ihre Lieferanten oder professionelle Dienstleister) ausweichen. Allerdings werden sie trotzdem für den Dienstleister die Daten ihrer meldepflichtigen Geschäfte zusammenstellen und aufbereiten müssen, soweit diese noch nicht bei diesem vorliegen.

Wie funktioniert die Registrierung?

ACER hat am 8.1.2015 ihr REMIT-Portal geöffnet. Hier können Melder seitdem die Registrierung als RRM vornehmen. Zeitgleich hat ACER die entsprechenden Benutzerhandbücher veröffentlicht, in denen zum einen die Anforderungen an die RRMs präzisiert (Requirements for Registered Reporting Mechanisms – RRM Requirements) und zum anderen Hilfestellungen für die anstehenden Meldungen zu finden sind (Transaction Reporting User Manual – TRUM und Manual of Procedures on transaction and fundamental data reporting – MoP on date reporting). Diese Handbücher sollten innerhalb des Unternehmens insbesondere von der IT, dem Handel und dem Backoffice gelesen und umgesetzt werden.

Auch die Bundesnetzagentur/Markttransparenzstelle hat nun nachgezogen und das Registrierungsportal für die Marktteilnehmer geöffnet.  Hier können nun die Betroffenen mit der Registrierung beginnen, um rechtzeitig zum Meldestart bereit zu sein. Zugleich hat die BNetzA ein Handbuch zum Registrierungsvorgang veröffentlicht, um den Marktteilnehmern die Registrierung zu erleichtern.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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