REMIT, MiFID, EMIR & Co.: allmählich wird es ernst
Der Sommer ist vorbei, die ersten Herbstvorboten haben sich eingestellt … und auch bei der Energie- und Finanzmarktregulierung wird das Wetter stürmisch: Die verschiedenen Regulierungsinstrumente treten nach und nach in Kraft und entfalten ihre Wirkungen.
REMIT
Die REMIT (Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency) verpflichtet Energieversorger, bestimmte Geschäfte mit Strom und Gas zu melden. Wie diese Pflicht genau aussieht, konkretisiert sich zunehmend. Bevor die Pflicht in Kraft tritt, muss zwar noch eine Durchführungsverordnung erlassen werden, die die Einzelheiten der Meldeanforderungen enthalten soll. Aber die ersten Entwürfe liegen vor, und die europäische Energieaufsichtsbehörde ACER beschäftigt sich momentan intensiv mit dem Leitfaden zu den Transaktionsmeldungen (Transaction Reporting User Manual – TRUM) und den Anforderungen an die Registrierung von Registered Reporting Mechanisms (RRM). Die öffentlichen Konsultationen hierzu, bei denen jeder Interessierte die Entwürfe kommentieren und selbst Vorschläge machen konnte, liefen bis zum 2.9.2014.
Im zweiten Schritt muss die Durchführungsverordnung nun noch von der Kommission und vom Rat erlassen und im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht werden. In Kraft treten wird sie nach derzeitigem Stand frühestens im Oktober 2014. Dementsprechend verschiebt sich auch der Meldebeginn, der für standardisierte Verträge sechs Monate nach Inkrafttreten sein wird, also auf frühestens Frühjahr 2015. Weitere sechs Monate später sind die – für die meisten „normalen“ Energieversorgungsunternehmen (EVU) relevanten – nicht-standardisierten Verträge zu melden.
Die Registrierung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA), die für alle REMIT-Betroffenen verpflichtend ist, ist aber schon früher möglich. Insoweit hat die BNetzA verlauten lassen, dass mit der Registrierung bereits einen Tag nach Inkrafttreten begonnen werden kann, also noch 2014.
EMIR
Die EMIR (European Market Infrastructure Regulation) gilt schon seit einiger Zeit und damit auch die für die meisten EVU relevanten Pflichten (Meldepflichten, Etablierung von Risikominderungstechniken). Doch sind die weiteren Verschärfungen im Auge zu behalten: So sind Derivatekontrakte – als Teil der Risikominderungstechniken – ab dem 31.8.2014 innerhalb von 1+1 Tagen wechselseitig zu bestätigen.
Zudem ist zum 1.4.2014 die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV) in Kraft getreten. Sie regelt, was der Wirtschaftsprüfer wann und wie und in welchem Umfang zu prüfen hat, bevor er bescheinigt, dass die EMIR-Anforderungen eingehalten wurden. Von dieser EMIR-Prüfungspflicht sind alle Unternehmen betroffen, die keine kleinen Kapitalgesellschaften sind, keinen persönlich haftenden Gesellschafter haben und die im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder mehr als 100 OTC-Derivate oder Derivate mit einem Gesamtnominalvolumen von über 100 Millionen Euro abgeschlossen haben. Ab dem 1.4.2014 begann für diese Unternehmen der prüfungspflichtige Zeitraum, so dass – jedenfalls bei Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht – der Monat April 2014 der erste prüfungspflichtige Monat ist. Die Prüfung muss dann innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt sein.
MiFID II
Die novellierte Finanzmarktrichtlinie (MiFID II – Markets in Financial Instruments Directive) ist nach langem Hin und Her am 3.7.2014 – also 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – in Kraft getreten (wir berichteten). Damit steht nun fest, dass die überarbeiteten und verschärften Regelungen ab dem 3.1.2017 für jeden gelten.
Bis zuletzt war umstritten, wie Warenderivate definiert sind. Zum Glück für die meisten EVU hat sich ein Kompromiss durchgesetzt. Zwar war schon lange klar, dass die beaufsichtigten Märkte um eine neu geschaffene Kategorie erweitert werden: Die sog. organisierten Handelsplattformen (OTF) werden – neben den bisher beaufsichtigten Marktplätzen Börse und sog. multilateralen Handelsplattformen (MTF) – künftig beaufsichtigt. Damit sollen auch kleinere Plattformen (und die auf ihnen geschlossenen Termingeschäfte) der MiFID unterliegen. Folge ist, dass Warentermingeschäfte grundsätzlich auch dann Finanzinstrumente sind, wenn sie über solche Plattformen laufen, auch wenn sie ausschließlich physisch zu erfüllen sind. Dies würde insbesondere den Energiebereich treffen. Hier konnte zum Schluss der Verhandlungen aber noch eine Ausnahme vereinbart werden: Ausgenommen werden von der OTF-Erweiterung ausdrücklich Geschäfte im Sinne der REMIT (also auf Strom und Gas gerichtet). Damit sind jedenfalls Strom- und Gastermingeschäfte dann keine Derivate im Sinne der MiFID II, wenn sie an einem OTF (oder wie bisher rein bilateral) geschlossen werden und ausschließlich physisch zu erfüllen sind.
Zur Konkretisierung der Frage, was als „ausschließlich physisch zu erfüllen“ gilt, soll nun die Europäische Aufsichtsbehörde ESMA sog. Delegated Acts erlassen. Ebenso soll sie Hilfestellungen zu der Frage geben, wie Haupttätigkeit und Nebentätigkeit voneinander abzugrenzen sind. Zu den Vorschlägen liefen bis zum 1.8.2014 die Konsultationen.
CRR
Schließlich darf auch die CRR (Capital Requirements Regulation) nicht vergessen werden, die als europäische Verordnung in Deutschland unmittelbar gilt. Hier können die meisten Unternehmen aber aufatmen, denn die CRR gilt unmittelbar nur für beaufsichtigte Unternehmen, also Unternehmen mit BaFin-Lizenz.
Die CRR enthält u.a. Regelungen und Details zum Eigenkapital, zu den Liquiditätsanforderungen, zum Leverage Ratio sowie zum Gegenparteiausfallrisiko. Entscheidend ist aber wohl insbesondere die Ausnahme für Warenhändler. Für diese gelten jedenfalls bis zum 31.12.2017 die Eigenmittelanforderungen nicht.
Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau