Steuerlicher Querverbund: Stadtwerk ist Stadtwerk

Am Schwimmbad ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zu errichten, scheint für Stadtwerke die natürlichste Sache der Welt zu sein. Energieversorgung und Schwimmbad sind damit eng wechselseitig technisch-wirtschaftlich verflochten. Haken an die Voraussetzungen für den steuerlichen Querverbund. Die Finanzierung des Schwimmbads ist gesichert.

Doch in der Praxis ist die Sache nicht so einfach. Entgegen einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) verweigert die Finanzverwaltung insbesondere vielen neu gegründeten Stadtwerken die Anerkennung ihrer Querverbundfähigkeit. Derzeit läuft eine Bund-Länder-Abstimmung dazu. Die sollte genutzt werden, um hier für Klarheit zu sorgen und Neugründungen für Querverbünde zu akzeptieren.

Was steckt eigentlich hinter dem Begriff Stadtwerk? Das Stadtwerk ist kein stehender Rechtsbegriff. Im allgemeinen Sprachgebrauch steht das Stadtwerk für die ortsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Wasser oder Wärme. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) fasst diese Tätigkeiten unter dem Begriff des Versorgungsbetriebs zusammen.

Der Versorgungsbetrieb wurde jüngst vom BMF im Schreiben vom 12.11.2009 (Az. IV C 7 -S 2706/08/10004) definiert: Eine Einrichtung im Bereich der Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgung, die sämtliche Wertschöpfungsstufen, namentlich die Erzeugung, den Transport, den Handel bzw. den Vertrieb umfasst. Eine Einrichtung ist schon dann Versorgungsbetrieb, wenn diese nur eine oder einige der Wertschöpfungsstufen umfasst. In der Diktion des vorstehend genannten BMF-Schreibens stellt aber auch ein Stadtwerk mit Blockheizkraftwerk einen Versorgungsbetrieb dar. Dies ergibt eine enorme Bandbreite von Versorgungsbetrieben.

Was heißt das für die Praxis? Viele Kommunen nutzen die Gunst der Stunde und betätigen sich erstmals unternehmerisch am Energiemarkt. Die Projekte laufen bundesweit unter dem Stichwort Rekommunalisierung. In der Gründungsphase sind die Betriebe oftmals nicht breit aufgestellt. Der Schwerpunkt liegt im Betrieb von Strom- und Gasnetzen oder im Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Diese Betriebe entsprechen damit nicht dem Bild eines voll integrierten Energieversorgungsunternehmens im klassischen Sinne. Und dennoch handelt es sich um Versorgungsbetriebe nach § 4 Abs. 3 KStG. Das Schreiben des BMF ist an dieser Stelle unmissverständlich, meint der unbefangene Leser.

Die Finanzverwaltung pflegt eine sehr restriktive Auslegung des Begriffs Versorgungsbetrieb und akzeptiert die Querverbundfähigkeit der Neugründungen oftmals nicht. Aber wie viel „Versorgungsbetrieb“ braucht der steuerliche Querverbund? Die Gleichung lautet: ein BHKW + ein Schwimmbad + xx Glieder aus der Wertschöpfungskette der Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgung. Wesentlich ist, dass das Ergebnis der Energieversorgung reicht, das des Schwimmbads auszugleichen. Dafür kann schon ein Glied aus der vorgenannten Wertschöpfungskette reichen, wenn das Ergebnis stimmt.

Zur Zeit findet auf Bund-/Länderebene hierzu ein Abstimmungsprozess statt. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass das Stadtwerk in Neugründung ebenfalls Zugang zum steuerlichen Querverbund hat.

Ansprechpartner: Oliver Eifertinger/Meike Weichel

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