Verlängerung „Erleichterungen“ beim Kurzarbeitergeld: Nicht leichtfertig werden!

Am 15.9.2021 hat das Kabinett den für die Corona-Krise „erleichterten“ Zugang für Kurzarbeitergeld und die Erstattung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 verlängert. Ein leichtfertiger Umgang mit diesen „Erleichterungen“ kann allerdings gravierende Folgen haben.

Welche Sonderregelungen bleiben erhalten?

Nach wie vor müssen lediglich 10 Prozent (statt 1/3) der im Betrieb Beschäftigten von Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sein, wobei Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer weiterhin bezugsberechtigt sind. Auf den Aufbau negativer Arbeitssalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird zudem weiterhin verzichtet und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgebern in voller Höhe pauschaliert erstattet.

Kritische Stimmen mehren sich

Die Verlängerung dieser Erleichterungen stößt nicht nur auf Zustimmung. Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) etwa räumt zwar den Nutzen der Zugangserleichterungen für pandemiegeplagte Betriebe ein, betont aber gleichzeitig die hohe finanzielle Belastung des Bundeshaushalts. Derartige Erleichterungen sollen auch nur als „begrenzte Sonderregelungen“ verstanden werden und nicht dazu führen, dass „notwendige Maßnahmen zur langfristigen Eindämmung der Pandemie in den Hintergrund rücken“.

Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) äußerte sich jüngst kritisch. Die Verlängerung sei „wirtschaftlich nicht erforderlich“ und berge das Risiko, dass Betriebe Kurzarbeit aus unlauteren Gründen einführen und die Pandemie nur zum Vorwand nehmen, „notwendige interne Transformationsprozesse verdeckt zu halten bzw. diese zu verzögern“. Es soll demnach kein Anreiz in die falsche Richtung gesetzt werden. Höchste Priorität habe auch weiterhin der Weg zurück zur Normalität.

Keine Erleichterung zur wirksamen (arbeitsrechtlichen) Einführung von Kurzarbeit

Der Begriff der Erleichterungen sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Einführung von Kurzarbeit (weiterhin zwingend) eine wirksame Rechtsgrundlage voraussetzt, die Arbeitszeit zu kürzen. Diese muss entweder im Arbeitsvertrag bzw. einer entsprechenden Ergänzungsvereinbarung, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verortet sein. Zudem sind die inhaltlichen Voraussetzungen erheblich, auch wenn die BA infolge der Massenabfertigung in Corona-Zeiten bei der Bewilligung nicht so genau hinsehen mag.

Liegt keine wirksame Grundlage vor und führt der Arbeitgeber die Kurzarbeit trotzdem durch, birgt dies erhebliche Risiken: Im Verhältnis zu den Arbeitnehmern drohen Lohnnachforderungen und gegenüber der Sozialversicherung entsprechende Beitragsnachforderungen einschließlich etwaiger Säumniszuschläge. Bereichert sich ein Arbeitgeber über den vermeintlich „erleichterten Zugang“ mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes unrechtmäßig, kann die (betriebsprüfende) BA das zu Unrecht gewährte Kurzarbeitergeld zurückfordern und je nach Einzelfall den unrechtmäßigen Bezug sogar zu einer Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) bzw. Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) bringen. Daneben droht auch eine Strafanzeige wegen der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Bei aller Erleichterung gilt somit: Leichtfertigkeit ist dringend zu vermeiden!

Ansprechpartner*innen: Dr. Jost Eder

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