Stromintensive Letztverbraucher: Bundesnetzagentur passt Festlegung an

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird es bestimmten stromintensiven Letztverbrauchern erleichtern, reduzierte Netzentgelte zu vereinbaren. Sie folgt damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der ihre Festlegung zur Umsetzung individueller Netzentgelte (BK4-13-739) nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV  teilweise als rechtswidrig aufgehoben und die Anwendbarkeit der Netzentgeltreduktion zu Gunsten einzelner Unternehmen erweitert hat (Beschl. v. 13.12.2016 – Az. EnVR 38/15 und v. 15.5.2017 Az. EnVR 39/15, EnVR 40/15).

Betroffen sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (7.000 Jahresbenutzungsstunden und 10 GWh Jahresverbrauch) nur unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs erfüllen. Bisher stand diesen Unternehmen nach den Vorgaben der Festlegung BK4-13-739 keine Netzentgeltreduktion für stromintensive Letztverbraucher zu. Das konnte – je nach Einzelfall – Mehrkosten im höheren sechsstelligen Bereich bedeuten. Diese nach Feststellung des BGH rechtswidrige Regelung will die BNetzA nun anpassen. Ab Anzeigejahr 2017 erfolgt demnach bei Ermittlung der „in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV geforderten Benutzungsstundenzahl und Verbrauchswerte in den Fällen des § 11 Abs. 2 EEG 2014 und Vorgängerregelungen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung“.

Für die betroffenen Unternehmen ist dies zunächst natürlich günstig – aber nicht für alle, wie sich bei näherem Hinsehen zeigt. So ist die Anpassung auf „Fälle des § 11 Abs. 2 EEG 2014“ beschränkt und die kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder auch sonstige konventionelle Kraftwerke anders als in einer der genannten BGH-Entscheidungen ausgeschlossen. Anders als zunächst auf der Internetseite der BNetzA angedeutet, nimmt sie auch nicht auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017), sondern auf das EEG 2014 und „Vorgängerregelungen“ Bezug. Ob damit Neuanlagen von der Regelung ausgeschlossen sein sollen, ist unklar. Ferner schließt die Anpassung erst ab Anzeigejahr 2017 eine Netzentgeltreduktion für die Jahre 2014 bis 2016 für betroffene Unternehmen aus. Das überzeugt dort, wo fristgerecht Anträge gestellt wurden, nicht.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 3.11.2017.

Ansprechpartner: Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Florian Wagner

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