Themenspezifischer Standard der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Klimawandel und Klimaschutz

Nach Veröffentlichung der Blogbeiträge zu den übergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 werden nun die zehn themenspezifischen ESRS-Standards vorgestellt. Die Reihe beginnt mit den umweltbezogenen Standards (ESRS E1 – E5). Der ESRS E1 fokussiert den Klimawandel und den Klimaschutz. Somit umfasst dieser Standard die ersten beiden Umweltziele (Klimaschutz & Anpassung an den Klimawandel) aus der Taxonomieverordnung (Artikel 9 TaxVo). Der ESRS E1 stellt sicherlich einen der wichtigsten themenspezifischen Standards aus dem Rahmenwerk der EFRAG dar. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, sich mit den Anforderungen in der geforderten Detailtiefe zu beschäftigen und die notwendigen Prozesse und Maßnahmen zu implementieren.

Zielsetzungen ESRS-Standards E1 – E5

„Klimaschutz“ beschreibt den Prozess, die Treibhausgasemissionen zu verringern und den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5°C zu begrenzen. „Anpassung an den Klimawandel“ bezeichnet den Vorgang, mit den Auswirkungen umzugehen, die aus dem tatsächlichen und erwarteten Klimawandel resultieren. Ziel des Standards ist es, Angabepflichten festzuhalten, die es Nutzer*innen der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die Unternehmenstätigkeit in Bezug auf wesentliche positive und negative Auswirkungen auf den Klimawandel nachzuvollziehen. Hierzu zählt auch ein Verständnis, inwiefern die getroffenen Maßnahmen, die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, der Erreichung von Klimaneutralität bis spätestens zum Jahr 2050 und den Zielen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen stehen.

Im Gegensatz zu den themenübergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 unterliegen alle themenspezifischen Standards einer Wesentlichkeitsanalyse. Das bedeutet, dass einzelne Standards, bzw. Unterpunkte davon, weggelassen werden dürfen, falls das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass ein Nachhaltigkeitsaspekt im Rahmen des unternehmensindividuellen Nachhaltigkeitskonzepts unwesentlich ist. Für den ESRS E1 gilt jedoch eine Ausnahme: Sollte ein Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass die Nachhaltigkeitsaspekte des ESRS E1 für das unternehmensindividuelle Nachhaltigkeitskonzept nicht wesentlich sind, muss dies ausdrücklich begründet werden. Die Begründung muss insbesondere darauf abstellen, warum der Standard und die darin aufgeführten Nachhaltigkeitsaspekte unwesentlich sind und wie sich die Situation voraussichtlich in der Zukunft darstellen wird beziehungsweise ob Änderungen zu erwarten sind. Bei dem Ausschluss aller anderen themenspezifischen Standards im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse ist es ausreichend, das Ergebnis anzugeben. Zwar kann eine kurze Begründung angeführt werden, verpflichtend ist das jedoch nicht.

Übergangsplan und Energieverbrauch

Um die Zielsetzung des Standards zu erfüllen, soll insbesondere ein Übergangsplan für den Klimaschutz erarbeitet und offengelegt werden (E1-1). Er muss Informationen zu vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Aktivitäten in Bezug auf Klimaschutzbemühungen samt der jeweils zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel enthalten. Darüber hinaus soll verdeutlicht werden, inwiefern der Übergangsplan in die allgemeine Geschäftsstrategie eingebettet ist und inwieweit die umgesetzten Maßnahmen Dekabonisierungshebel nutzen.

Zusätzlich dazu sind Angaben zu Strategien, Maßnahmen und Zielen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel sowie erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher Risiken und Chancen zu veröffentlichen (E1-2, E1-3, E1-4 & E1-9).

Darüber hinaus ist der Energieverbrauch offenzulegen. Neben Angaben zum Gesamtenergie-Verbrauch muss auch der zugrundeliegende Energiemix erhoben werden, aufgeschlüsselt nach fossilen, nuklearen und erneuerbaren Energiequellen (E1-5). Unternehmen aus klimaintensiven Sektoren haben zusätzliche Angaben zu machen. In Zusammenhang mit den übergeordneten Zielen für eine nachhaltige Wirtschaft müssen Unternehmen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung darstellen, wie der Energieverbrauch beispielsweise durch Energieeffizienzen gesenkt und durch die Veränderung des Energiemixes nachhaltiger gestaltet wird.  Konkret bedeutet dies, fossile Energieträger abzuschaffen und verstärkt auf erneuerbare Energien zu setzen, entweder durch den Zukauf von erneuerbarer Energie oder durch den Bau eigener regenerativer Erzeugungskapazitäten.

Treibhausgas-Bilanz

Im Zentrum des Standards steht die Erhebung und langfristig auch die Reduktion von Treibhausgasen (THG) und folglich die Erstellung einer Treibhausgas-Bilanz (E1-6). Neben den Gesamtemissionen (THG) müssen die Bruttoemissionen einzeln nach Geltungsbereichen (Scope 1-3) veröffentlicht werden. Dadurch soll ein Überblick über den Energieverbrauch gewonnen werden, den insbesondere Tätigkeiten in Sektoren mit hoher Klimaauswirkung verursachen. Dieses Vorgehen ist eine Voraussetzung, um Fortschritte bei der Reduktion der THG-Emissionen zu messen und somit die Einhaltung der klimabezogenen Unternehmensziele zu überprüfen. Dabei beinhaltet Scope 1 die direkten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel und den über ein Emissionshandelssystem geregelten Anteil der Gesamt-THG. Scope 2 umfasst die indirekten Auswirkungen in Form des anfallenden Energieverbrauches, unabhängig davon, ob die Energie extern gekauft oder erworben wurde. Die Emissionen, die in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anfallen und über den Umfang von Scope 1 und 2 hinausgehen, sind unter Scope 3 darzustellen. Dieser beinhaltet oftmals den Großteil der Emissionen und stellt somit einen wesentlichen Treiber für Übergangsrisiken dar.

Alle Emissionen müssen in CO2-Äquivalenten (C­O2­eq) angegeben werden. Weiterhin sind Maßnahmen zur Beseitigung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre, die entlang der Wertschöpfungskette durchgeführt werden, sowie extern gekaufte Emissionsgutschriften (CO2-Zertifikate) hinsichtlich ihres Umfangs und Qualität anzugeben. Dabei ist die Treibhausgasintensität auf Grundlage der Nettoeinnahmen zu ermitteln.

Bei wesentlichen Änderungen des Umfanges in Relation zu vorangegangenen Berichtszeiträumen müssen potenzielle Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit erläutert werden, um die Verständlichkeit auch in späteren Berichtsjahren zu gewährleisten.

Ansprechpartner*innen: Tobias Sengenberger/Anna-Marlena Miedl/Carolin Mießen

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