Was lange währt… Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung tritt in Kraft

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Der letzte Schritt ist getan: nach langem parlamentarischem Verfahren sind heute die neuen Regeln zu Wegenutzungsrechten für Energieleitungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die lange erwartete und diskutierte Novellierung der Regelungen der §§ 46 ff. EnWG zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen tritt damit am morgigen 3.2.2017 in Kraft.

Im Ergebnis deckt sich das nun verkündete Gesetz im Wesentlichen (wir berichteten) mit dem Entwurf der Bundesregierung vom 21.4.2016 (BT-Drs. 18/8184). So stellt die Novellierung unter anderem klar, wann der Netzkaufpreis angemessen ist (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG), und regelt den Auskunftsanspruch der Kommunen (§ 46a EnWG), die Bekanntmachung, Interessenbekundungsfrist und Mitteilung von Auswahlkriterien neu, ebenso wie die Vorabinformation unterlegener Bieter (§ 46 Abs. 3 bis 5 EnWG) und die Fortzahlung von Konzessionsabgaben (§ 48 Abs. 4 EnWG). Die sog. Inhouse-Vergabe bleibt weiterhin nicht zugelassen.

Besonders wichtig sind die Neuregelungen zu Rügen und Präklusion gem. § 47 EnWG. Es gibt künftig gestaffelte Rügeobliegenheiten, damit Verfahrensfehler möglichst früh geltend gemacht werden und zeitnah Rechtssicherheit über mögliche streitige Punkte entsteht. Künftig ist denkbar, nach der Bekanntmachung, nach der Mitteilung der Auswahlkriterien sowie nach der Vorabinformation über die Auswahlentscheidung einstweilige Verfügungen zu beantragen.

Hierzu hat die Novelle im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren noch zwei Ergänzungen (BT-Drs. 18/10503) erfahren:

  • Die Frage, ob das neue Rüge- und Präklusionsregime des § 47 EnWG auf bereits laufende Konzessionsverfahren angewendet werden kann, hat der Gesetzgeber nun beantwortet: Die Gemeinde kann es entweder bei der alten Rechtslage belassen oder Aufforderungen zur Rüge an die beteiligten Unternehmen versenden und damit in die neue Rechtslage eintreten (§ 118 Abs. 20 EnWG).
  • Für Rechtsstreitigkeiten nach § 47 Abs. 5 EnWG über gerügte Rechtsverletzungen ist der Streitwert für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Überprüfung von Konzessionsverfahren auf maximal 100.000 Euro begrenzt, damit die Rechtsverfolgung für die beteiligten Bieter nicht prohibitiv teuer wird.

Inwieweit die heute verkündeten Neuregelungen sich bewähren und dem Ziel des Gesetzgebers gerecht werden, die Rechtssicherheit bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen zu erhöhen, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Theobald/Astrid Meyer-Hetling/Oliver Eifertinger/Axel Kafka

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