Wie sich die neuen CO2-Preise auf die Wärmeversorgung auswirken

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Lange wurde die CO2-Bepreisung kontrovers diskutiert, nun steht ihre Umsetzung unmittelbar bevor. Im Dezember wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verabschiedet (wir berichteten), das ab 2021 einen nationalen Emissionshandel einführt. Dieser soll die CO2-Bepreisung in den Bereichen umsetzen, die nicht bereits vom europäischen Emissionshandel erfasst sind. Anknüpfungspunkt der CO2-Bepreisung ist wie beim Energiesteuergesetz (EnergieStG) das Inverkehrbringen von bestimmten Brennstoffen. Die Höhe der Belastung pro Tonne CO2 ist dabei zunächst für die Einführungsphase von 2021 bis 2025 festgeschrieben und soll ab 2026 innerhalb eines bestimmten Preiskorridors im Emissionshandel ermittelt werden. Viele Einzelheiten des Gesetzes sind noch im Laufe dieses Jahres durch Verordnungen zu klären.

Was bedeutet das für die Wärmeversorger? Sie bringen keine Brennstoffe in Verkehr und sind daher zunächst nur mittelbar von dem CO2-Preis betroffen. Allerdings wird der Wärmeversorger regelmäßig betroffene Brennstoffe wie beispielsweise Erdgas oder Heizöl beschaffen. Der Gas- oder Ölversorger wird die bei ihm anfallenden CO2-Kosten an den Kunden weiterreichen, was die Wärmeerzeugung verteuert. Diese Mehrkosten wird der Wärmeversorger wiederum an die von ihm versorgten Wärmekunden weiterreichen müssen. Hierfür bedarf es einer vertraglichen Grundlage. Um nicht auf den CO2-Kosten sitzen zu bleiben, ist es deshalb angezeigt, frühzeitig die eigenen Verträge durchzusehen und ggf. anzupassen. 

Ersten Schätzungen der Wärmebranche zufolge verteuert die im BEHG bislang vorgesehene CO2-Bepreisung die Brennstoffkosten um bis zu 30 Prozent beim Einsatz von Erdgas. Dies wird signifikante Auswirkungen auf die Wärmepreise gerade für dezentralen Versorgungskonzepte mit fossilen Brennstoffen haben, die gegenwärtig noch nicht vom europäischen Emissionshandel des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) erfasst sind. Grund genug also, sich hiermit zu beschäftigen und außerdem ein guter Anlass, um die eigene Preiskalkulation zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht robust ist.

Offen ist, wie künftig die Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung im Mietverhältnis weitergegeben werden können. Bislang ist nach dem Klimapaket nur klar, dass dem Gesetzgeber nur eine teilweise Umlage auf den Mieter vorschwebt. Spannend ist also, wie die Kostenverteilung am Ende aussehen wird. 

Vieles ist noch unklar, und das BEHG wird im Laufe des Jahres 2020 noch um zahlreiche Verordnungen ergänzt werden. Deshalb ist es nicht gerade trivial, eine hinreichend bestimmte und transparente Vertragsklausel zur Wälzung der zukünftigen Mehrkosten zu formulieren. Bloß abzuwarten erscheint uns aber auch als keine Option. 

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Roland Monjau/Felix Hoppe
Ansprechpartner BEHG: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow
Ansprechpartner Energiesteuern: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier und hier.

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