Kein Erlass von Nachforderungszinsen bei Nichtbeachtung des Reverse-Charge-Verfahrens

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Das Finanzamt kann festgesetzte Zinsen erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 227 AO). Unbilligkeit ist gegeben, wenn zwar der Wortlaut einer Vorschrift erfüllt ist, aber die Erhebung von Zinsen dem Zweck und der Wertung der zugrunde liegenden Vorschrift zuwiderläuft. Hierzu hat unlängst das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg eine interessante Entscheidung (Urt. v. 15.3.2018, Az. 1 K 2616/17) im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer erlassen.

Geklagt hatte ein Generalunternehmer, der die Regeln zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) nicht beachtet hatte. Er bezog Bauleistungen von Handwerkern, für die er als Leistungsempfänger Steuerschuldner war. Tatsächlich aber stellten die Handwerker ihm fälschlicherweise Rechnungen mit Umsatzsteuer aus, die der Generalunternehmer als Vorsteuer abzog. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2015 und setzte Nachzahlungszinsen fest. Die wollte der Generalunternehmer erlassen haben. Das Finanzamt weigerte sich aber.

Das FG Baden-Württemberg urteilte, dass das Finanzamt zu Recht den Erlass der Zinsen abgelehnt hatte. Durch den unrechtmäßigen Vorsteuerabzug habe der Generalunternehmer seine Zahllast gemindert und dadurch einen Zinsvorteil erlangt. Dass die Handwerker die in ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abgeführt haben und insofern aus Sicht des Fiskus insgesamt kein Steuerausfall entstanden sei, sei unerheblich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss abschließend entscheiden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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