Und täglich grüßt das Murmeltier: LG Landshut schickt „gesundes“ Trinkwasser in eine zweite Runde

Vor knapp einem Jahr hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (Urt. v. 7.5.2020, Az. 29 U 769/20), dass Wasserversorger ihr Leitungswasser als gesund bezeichnen dürfen (wir berichteten). Es hob damit die gegenteilige Entscheidung (Urt. v. 27.11.2019, Az. 1 HK O 3323/19) des Landgerichts (LG) Landshut auf. Das Urteil wollte der Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM) nicht stehen lassen und fing den Rechtsweg von vorn an. Am 14.4.2021 hat nun wieder das LG Landshut entschieden – und die Sache wird bald auch wieder das OLG München beschäftigen.

Damals wie heute…

Mit rechtskräftigem Urteil vom 7.5.2020 hatte das OLG München den Antrag des VDM auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Bezug genommen. Nun hat der VDM den Rechtsweg in der Hauptsache beschritten, und es war wieder das LG Landshut, das sich erstinstanzlich mit denselben Sach- und Rechtsfragen befassen musste. Es ging also auch diesmal um die Informationsmitteilung eines Wasserzweckverbandes zur Qualität des bereitgestellten Trinkwassers.

Im Kern dreht es sich weiter um die gleichen Rechtsfragen: In welchem Verhältnis stehen die Veröffentlichungspflichten zu den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen eines vermeintlichen Wettbewerbers? Geht mit den Aussagen auf der Homepage des Wasserzweckverbandes, der satzungsgemäß seine hoheitliche Aufgabe ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erfüllen hat, überhaupt eine Absatzförderung einher? Und ist der Anwendungsbereich der Health-Claim-Verordnung (HCVO – VO 1924/2006) eröffnet?

Das LG Landshut ist nicht nur bei seiner Rechtsauffassung aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren geblieben, sondern hat seine Entscheidung aus dem vergangenen Jahr nahezu wortgleich wiederholt. Das Urteil vom letzten Jahr, mit der das OLG München die Landshuter Entscheidung aufgehoben hatte, erwähnte das Gericht nicht einmal. Ebenso ließ es eine Entscheidung des LG Hannover unbeachtet: Hier hatte der VDM (erfolglos) versucht, die Bezeichnung von Trinkwasser als „gesund“ untersagen zu lassen.

Gegen das Urteil des LG Landshut ist Berufung eingelegt worden. Ob der betroffene Wasserzweckverband sein Leitungswasser als gesund bezeichnen darf, muss nun – erneut – der für das Wettbewerbsrecht zuständige Senat des OLG München entscheiden.

Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger

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