Neue Regeln für die kostenlose Zuteilung im EU-ETS veröffentlicht: Stellungnahmefrist bis zum 2.1.2024

Am Vorabend des 6.12.2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf zur Überarbeitung der Regeln zur kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten in der sogenannten EU-Zuteilungsverordnung veröffentlicht. Mitten im Vorweihnachtstrubel beschert uns nun das letzte Puzzlestück für das Antragsverfahren für kostenlose Zuteilungen von CO2-Emissionszertifikaten im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) eine besonders knappe Stellungnahmefrist: Bis zum 2.1.2024 kann der Entwurf über das Beteiligungsportal „Have your say“ kommentiert werden.

Neuerungen im Zuteilungsverfahren

Die Überarbeitung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, oder auch Free Allocation Rules (FAR), war lange erwartet worden – schließlich waren die Reform des EU-ETS und die Grundlagen der bevorstehenden Antragstellung für den zweiten Teil der 4. Handelsperiode (HP), die Jahre 2026 bis 2030, bereits vor mehr als sechs Monaten gelegt worden. Die neuen Regeln bringen verschiedene Änderungen.

Die historische Aktivitätsrate (der „Produktionsoutput“ der Anlagen), anhand derer die kostenlosen Zuteilungen berechnet werden, soll nicht mehr nach dem arithmetischen Mittel, sondern – wie schon in der 3. HP – nach dem Median berechnet werden. Dadurch sollen Produktionseinbrüche aufgrund gesamtwirtschaftlicher Schwankungen weniger negativ auf die Zuteilung ausfallen.

Wegfallen soll der Umrechnungsfaktor für Produktbenchmarks, bei denen eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom festgestellt wurde. Bei Anlagen, in denen emissionsintensive Prozesse durch Strom substituiert werden, können sich dadurch die Zuteilungen erhöhen. Damit soll die Elektrifizierung von Produktionsprozessen angeregt werden. Die Strompreiskompensation soll damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Die in vielen Sektoren schwer zu verringernden Prozessemissionen würden dagegen künftig weniger Zuteilungen erhalten: Der Kürzungsfaktor sinkt ab 2028 von 0,97 auf 0,91.

Darüber hinaus sollen sich die Systemgrenzen der Produktbenchmarks für Eisenerz, flüssiges Roheisen, grauer und weißer Zementklinker, Tissuepapier, Soda und Wasserstoff ändern.

Auch die Erbringung und der Nachweis der ökologischen Gegenleistungen sind nun konkretisiert. Anlagenbetreiber, die auch verpflichtet sind, Energieaudits durchzuführen, oder die ein Energiemanagementsystem betreiben, müssen die Umsetzung der empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen mit einer Verifizierung nachweisen – es sind aber verschiedene Ausnahmen vorgesehen. Kürzungen der Zuteilung können Anlagenbetreiber wieder ausgleichen, wenn sie versäumte Energieeffizienzmaßnahmen nachträglich umsetzen.

Eine weitere Änderung ergibt sich für die Klimaneutralitätspläne (KNP). Betroffene Anlagenbetreiber müssen diese nach dem Entwurf nun zwar noch immer zum 1.5.2024 erstellen, dürfen sie aber erst mit dem Zuteilungsantrag einreichen. Die KNP werden von der nationalen Umsetzungsbehörde auf ihre Konformität mit der Durchführungsverordnung zu KNP (C(2023)7298) geprüft und auch veröffentlicht. Es fehlt jedoch immer noch eine offizielle konkrete Auflistung, ab welcher CO2-Emissionsintensität eine Anlage verpflichtet ist, einen KNP zu erstellen.

Diese Regelungen würden für Bestandsanlagen erst ab 2026, zu Beginn der zweiten Hälfte der 4. HP, angewandt. Neue Anlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen, erhalten ihre Zuteilungen aber direkt nach den neuen Regeln.

Aus der Überarbeitung geht auch hervor, dass teilweise neue und andere Daten nachgeliefert werden müssen. Für die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) müssen Anlagenbetreiber künftig angeben, ob ihre Produktion von Waren oder Wärme einem der Sektoren dient, die vom CBAM umfasst sind.

Klar ist nun auch, dass es bei der Antragsfrist vom 29.5.2024 bleiben soll, welche die Mitgliedstaaten um einen Monat vorverlegen oder verlängern können.

Möglichkeit der Stellungnahme

Für Anlagenbetreiber heißt es nun zunächst zu prüfen, ob sie die von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen für sachgerecht halten. Sofern Betroffene hier kritische Punkte sehen, sollten sie sich – trotz der kurzen Zeit, die zur Verfügung steht – dringend im Konsultationsverfahren mit einer Stellungnahme einbringen.

Unabhängig davon sollten Anlagenbetreiber schon jetzt damit beginnen, die entsprechend dem Verordnungsentwurf erforderlichen Unterlagen zu prüfen und zu sammeln, um auf das Zuteilungsverfahren vorbereitet zu sein.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke, Dr. Tigran Heymann, Carsten Telschow, Valentine Zheng

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