Telefonwerbung bleibt ein Ärgernis

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Die letzte Novellierung der Telefonwerbevorschriften 2009 hatte festgeschrieben, dass Werbung gegenüber Verbrauchern die vorherige ausdrückliche Einwilligung derselben erfordert. Das hatte zunächst den Eindruck in der Branche erweckt, dass es nun mit der lukrativen Telefonwerbung zu Ende sei. Doch die Praxis hat schnell gezeigt, dass pfiffige Kreative schnell Lösungen entwickelt haben, um auch weiterhin potentielle Neukunden zu gewinnen.

Die Lösung schien zunächst das Online-Gewinnspiel mit vorformulierten Einwilligungserklärungen. Das war schnell zu haben, preiswert und scheinbar effizient. Doch dann erklärten die Gerichte vorformulierte Einwilligungen in Telefonwerbung immer nur dann für zulässig, wenn der Verwender der Erklärung und der Werbende identisch sind und der Verbraucher erkennt, für welche Produktwerbung er seine Einwilligung erteilt.

Nun liegt seit kurzem ein Gesetzentwurf des Bundesrates vom 6.7.2011 beim Bundestag zur Beratung, der weitreichende Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Hinblick auf die wirksame Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung vorsieht. Der Gesetzesentwurf verfolgt dabei den Weg der sog. Bestätigungslösung, wonach Vertragsabschlüsse in Folge unerbetener Werbeanrufe einer ausdrücklichen und formgerechten Bestätigung durch den Kunden bedürfen. Hierzu sind vor allem zwei Gesetzesänderungen von Bedeutung:

Im Zusammenhang mit der Regelung über Fernabsatzverträge soll im § 312b BGB n.F. klar gestellt werden, dass die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die ein Verbraucher fernmündlich gegenüber einem Unternehmer abgibt, nur wirksam wird, wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch gegenüber dem Unternehmer in Textform bestätigt. Das gilt nicht, wenn das Telefongespräch

  • nicht von dem Unternehmer zu Werbezwecken veranlasst worden ist oder
  • der Verbraucher in einen Telefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat.

Und in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. sollen nach den Wörtern „ausdrückliche Einwilligung“ die Wörter „in Textform“ eingefügt werden.

Diese Regelung erscheint insgesamt immer noch unzureichend, um zukünftig missbräuchliche Telefonwerbung infolge unwirksam erteilter Einwilligungserklärungen zu verhindern. Denn zum einen wird bei nicht erwünschter Telefonwerbung nur ein nachträgliches Bestätigungserfordernis angeführt. Dann ist es aber bereits zur Belästigung durch den Eingriff in die Privatsphäre gekommen. Zum anderen bleibt die Frage unbeantwortet, wann überhaupt eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung vorliegt. Denn nur wenn eine solche nachweisbar ist, kommt der Vertrag auch ohne nachträgliche Bestätigung des Kunden zustande. Mit anderen Worten, auch durch unlautere Telefonwerbung generierte Verträge bleiben wirksam, wenn sie nachträglich bestätigt werden.

Auch die Ergänzung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. „in Textform“ vermag die Anforderungen an den Inhalt und das notwendige Maß der Bestimmtheit, wie vom OLG Stuttgart mit Urteil vom 11.11.2010 u.a. gefordert, gerade nicht präzise zu fassen. Wünschenswert wäre der Hinweis, dass es sich um eine Einwilligung in Textform in Werbung durch den Verwender der vorformulierten Einwilligungserklärung handelt , um – wie die eprimo-Fälle der Vergangenheit belegen – zu verhindern, dass wahllos Verbraucher belästigt werden, ohne jemals zuvor mit dem anrufenden Unternehmen in Kontakt gestanden zu haben.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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