Vom Keulchen zur Keule: Höhere Bußgelder bei Wettbewerbsverstößen

(c) BBH
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Jeder kennt sie, keiner mag sie: Anrufer, die einem etwas verkaufen wollen. Doch ist diese Praxis nicht nur lästig. Was viele nicht wissen: Ungebetene Werbeanrufe sind schon seit geraumer Zeit ausdrücklich verboten. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die direkte Kundenansprache per Telefon nämlich nur dann erlaubt, wenn ein potentieller Kunde zuvor ausdrücklich in den Werbeanruf eingewilligt hat. Hält ein Unternehmen sich nicht an dieses Verbot, so kann es von der Konkurrenz abgemahnt werden, die naturgemäß ein Interesse daran hat, dass ihre Wettbewerber sich an die geltenden Spielregeln halten. Der Abgemahnte trägt dann die gesetzlichen Anwaltskosten, und im Wiederholungsfall fallen Ordnungsgelder an. Aber auch, wenn sich kein Konkurrent auf den Schlips getreten fühlt, kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) Bußgelder fordern.

In der Praxis erwiesen sich beide Alternativen, ungebetenen Anrufern das Handwerk zu legen, als reichlich stumpfe Schwerter. Denn wer abgemahnt worden ist, zahlt meistens erst „nur“ rund 1.500 Euro für den gegnerischen Anwalt. Und auch die Bußgelder der BNetzA blieben meistens weit unterhalb der maximal möglichen 50.000 Euro. Mancher windige Geschäftemacher rechnete sich daher aus, dass die Chance lukrativer Geschäftsabschlüsse das geringe Kostenrisiko mehr als aufwiegen dürfte. Mit dem beabsichtigten Schutz von Wettbewerb und Verbrauchern war es damit oft Essig.

Nun aber will der Gesetzgeber andere Saiten aufziehen. Seit dem 9.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (wir berichteten) in Kraft, das u.a. das Gesetz gegen den unlautereren Wettbewerb (UWG) ändert. Eine Änderung sticht hervor: Das Bußgeld bei verbotener Telefonwerbung steigt von bisher maximal 50.000 auf bis zu 300.000 Euro (§ 20 Abs. 2 UWG n.F.). Möglicherweise bringt diese Versechsfachung des bisherigen Kostenrisikos die betroffenen Geschäftemacher ja nun dazu, von weiteren Anrufen ohne vorherige Einwilligung abzusehen.

Im Zuge der Änderung wurde auch eine Gesetzeslücke geschlossen. Denn bisher setzten manche Unternehmen automatische Anrufmaschinen ein, weil nur Anrufe ohne Einwilligung durch konkrete Personen (und nicht Maschinen) vom Bußgeldtatbestand erfasst waren. Dies hat sich nun geändert, auch wenn sicherlich Anrufe durch Maschinen auch in der Vergangenheit nicht das effizienteste Mittel der Werbung waren.

Doch auch in Zukunft bleibt es dabei: Nur da, wo sich jemand beschwert, kann auch etwas unternommen werden. Die BNetzA selbst spricht von nur 700 belästigten Betroffenen, die sich pro Monat bei ihr melden. Der Rest – so ist anzunehmen – legt auf und ärgert sich im Stillen. So bleibt es letztlich doch Sache der Wettbewerber, gegen Verstöße vorzugehen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Kristin Thole

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