Teurer Spaß im Freizeitbad – Was der Badbetreiber bei Verlust eines scannbaren Chips verlangen darf

(c) BBH
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Kaum ein kommunales Freizeitbad setzt heute noch allein auf Schwimmsport und Badespaß. Alles Mögliche kann man dort erleben, gegen bares Geld natürlich: Es gibt Saunalandschaften, Wellnessbereiche, Bars und Cafés. Damit die Kunden keinen Geldbeutel in ihrer Badehose unterbringen müssen, wird ihnen vielfach beim Betreten des Bades ein Armband mit einem scannbaren Chip zur Verfügung gestellt. Der dient dazu, die Garderobenschränke auf- und zuzusperren, aber auch als Zahlungsmittel. Wer Leistungen in Anspruch nehmen will, die nicht vom Eintrittspreis umfasst werden, kann – bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze – das tun und dabei den Chip scannen lassen. Beim Verlassen des Bades wird dann ausgelesen, was sich an Kosten auf dem Chip angesammelt hat, und bezahlt.

Doch was passiert, wenn der Kunde den Chip während seines Aufenthaltes im Bad verliert? Dann ist nur schwer festzustellen, ob er den Chip genutzt hat und wenn ja, in welchem Umfang. Nicht auszuschließen ist auch, dass der Kunde den Chip bis zur Umsatzgrenze ausreizt und ihn dann „verliert“. Um diesem Risiko zu begegnen, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vieler Bäder vor, dass der Kunde bei Verlust des Chips ein Entgelt in Höhe der Umsatzhöchstgrenze zu entrichten hat.

Doch jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Regelung gekippt: In einer Entscheidung vom 18.2.2015 (Az. XII ZR 199/13) geht der BGH davon aus, dass eine solche Regelung unwirksam sein kann. Denn nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB darf eine Pauschale nicht den Schaden übersteigen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist. Im entschiedenen Fall entsprach der festgelegte Betrag aber dem maximal denkbaren Schaden.

Für Badbetreiber heißt es nun: AGBs prüfen! Bildet das Entgelt für den Verlust des Chips tatsächlich den nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden ab? Ist das nicht der Fall, sollten die AGBs angepasst werden, um in diesem Punkt Rechtssicherheit zu haben. Denn im Streitfall war der Kläger kein geschädigter Kunde, sondern ein Verbraucherschutzverein.

Das Problem betrifft auch nicht nur Badbetreiber, sondern kann auf andere Bereiche übertragen werden, in denen ein Chip oder Ticket zum Einsatz kommt, um abrechenbare Leistungen zu erfassen, z.B. Parkhäuser.

Ansprechpartner: Jan-Hendrik vom Wege/Meike Weichel

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