BMF: keine Umsatzsteuer bei Nachzahlung der EEG-Umlage auf Grund Teilrücknahmebescheide des BAFA

Nachzahlungen der EEG-Umlage unterfallen nicht der Umsatzsteuer. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Erlass vom 26.5.2015 (GZ: IV D 2-S 7124/07/10002:012) bestätigt. Danach sind Zahlungen energieintensiver Unternehmen zur Umsetzung des Beschlusses der EU-Kommission im Beihilfeprüfverfahren zum Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) nicht umsatzsteuerpflichtig.

Die EU-Kommission hatte vor gut eineinhalb Jahren ein Beihilfeprüfverfahren zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 eingeleitet (wir berichteten). Am 25.11.2014 veröffentlichte sie ihren Beschluss. Danach ist die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Gleiches soll für die sog. Besondere Ausgleichsregelung gelten, mit der bestimmte energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes von der EEG-Umlage (teil-)entlastet werden. Die EU-Kommission hält dies nur dann für europarechtlich unbedenklich, wenn bestimmte Maßgaben beachtet werden. Sie hat daher die Bundesregierung verpflichtet, einen Teil der in 2013 und 2014 gewährten EEG-Umlagereduzierung zurückzunehmen. Zu diesem Zweck hat nun das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) sog. Teilrücknahmebescheide erlassen (wir berichteten). Darin wurden die betroffenen Unternehmen verpflichtet, einen Teil der EEG-Umlage für die Jahre 2013 und/oder 2014 nachzuzahlen.

Ungeklärt war die umsatzsteuerrechtliche Abwicklung der Nachzahlung. Mit seinem Erlass vom 26.5.2015 hat das BMF nun erfreulicherweise Rechtssicherheit zu dieser Frage geschaffen.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Andreas Große

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