Rabattfreibetrag für verbilligten Strom an ehemalige Arbeitnehmer

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Wenn ein Unternehmen verbilligten Strom an ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand vergibt, dann führt das bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften. Der Rabattfreibetrag ist anzuwenden. Das hat unlängst das Finanzgericht (FG) München entschieden (Urt. v. 30.5.2016, Az. 7 K 428/15).

Wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Geld oder geldwerte Vorteile beziehen, sind dies Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Das gilt auch etwa für Versorgungsbezüge. Arbeitslohn sind auch Zuwendungen eines Dritten, wenn sie für die Arbeitsleistung geleistet werden. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Im Streitfall war die verbilligte Überlassung von Strom Arbeitslohn, weil diese Vergünstigung Bestandteil des mit dem Mitarbeiter geschlossenen Aufhebungsvertrags war. Eine weitere Besonderheit des Falls war, dass der Strom nicht mehr vom früheren Arbeitgeber gewährt wurde. Der frühere Arbeitgeber hatte den Stromvertrieb wegen gesetzlicher Vorgaben im Energiewirtschaftsgesetz (§ 7 EnWG) in eine 100prozentige Tochter‑Vertriebs‑Gesellschaft ausgelagert, die nun dem Rentner den Strom lieferte.

Bewertet wird der Sachbezug „verbilligter Strom“ mit dem marktüblichen Endpreis, vermindert um einen Bewertungsabschlag von 4 Prozent sowie einen Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

Ansprechpartner Arbeitsrecht: Dr. Jost Eder/Bernd Günter

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